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gerne beantworte ich dir diese Frage: du musst die Anlage SO dennoch abgeben, auch wenn der Gewinn unter 600€ liegt. Das Finanzamt muss diesen Gewinn quasi "bestätigen". Und nur kurz zur Vollständigkeit und nicht zum Klugscheißen: Es handelt sich hierbei um eine "Freigrenze". Der Unterschied zum Freibetrag liegt darin, dass wenn ersterer um 1€ überschritten ist der KOMPLETTE Betrag versteuert werden muss. Also quasi ein Schalter der beim übersteigen der Freigrenze umgelegt wird. Der Freibetrag hingegen stellt dir jenen Betrag frei, egal wie hoch die Einkünfte sind.

Folgendes habe ich in der Anleitung vom Finanzamt Bayern (-> http://bit.ly/2BgDQ39) gefunden:

Die Abgabe einer Anlage SO ist insoweit entbehrlich, als Sie im Kalenderjahr 2015 keine privaten Veräußerungsgeschäfte getätigt haben oder die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften ins­ gesamt weniger als 600 €, im Fall der Zusammenveranlagung bei jedem Ehegatten / Lebenspartner weniger als 600 € betragen ha­ben. Haben Sie innerhalb der o. g. Fristen Verluste aus privaten Ver­ äußerungsgeschäften realisiert, geben Sie bitte die Anlage SO ab.

Vielen Dank @nafestw für die Aufklärung und die Richtigstellung. Da die Finanzämter der jeweiligen Landesverwaltung unterliegen kann in NRW oder BaWü beispielsweise die Handhabe eine andere sein. Im Zweifel einfach schnell beim Finanzamt nachfragen, die geben gerne Auskunft:)