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Laut Post geht es um eine Nötigung von Verfassungsorganen, § 105 StGB. Dieser Paragraph ist auch als Bild im Post verfügbar. Darin kann man klar lesen, dass sehr wohl eine Drohung mit Gewalt erforderlich ist.

Eine "gefährliche Drohung" gibt es in Deutschland so nicht. Dafür aber wohl in Österreich.

Richtig ist aber, dass nicht jede Nötigung eine Drohung mit Gewalt voraussetzt. Die "normale" Nötigung nach § 240 StGB lässt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel ausreichen. Aber auch dessen Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Drohung nicht rechtswidrig war.

Das war auch nicht Anklagepunkt.

Mangels Anklage gibt es überhaupt keinen Anklagepunkt.

Schon witzig, andere Menschen als leseschwach zu bezeichnen und dann zeigen, dass man selbst keine Ahnung hat.

OK, dann bin halt ich der Leseschwache.
Dennoch ist die Anzeige sehr gut, denn dass ein Kanzler aus dem Ausland heraus Drohungen aufstellt, um demokratische, geheime Wahlen "rückgängig" zu machen, das gibt es ja wohl ansonsten nur in einer Bananenrepublik.