Das klingt sehr vernünftig. Sollte das allerdings eine reale Möglichkeit sein, die DSGVO derart einzusetzen, wird unser Gesetzgeber bestimmt schnell aktiv.
Interessanter Ansatz. Natürlich wissen wir, wie das Regime darauf reagieren wird - wenn es überhaupt darauf reagiert: Für das Finanzamt gilt das natürlich nicht. Es ist ähnlich wie mit §129 StGB: Eine Bildung krimineller Organisationen wird bestraft. Aber wenn es eine Partei ist, dann darf sie kriminell sein:
§ 129 StGB:
Bildung krimineller Vereinigungen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren [...] wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet [...], deren [...] Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, [...] wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.
[...]
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden [...] wenn die Vereinigung eine politische Partei ist[1]
Das klingt sehr vernünftig. Sollte das allerdings eine reale Möglichkeit sein, die DSGVO derart einzusetzen, wird unser Gesetzgeber bestimmt schnell aktiv.
Muss ich auch noch machen :)
Interessanter Ansatz. Natürlich wissen wir, wie das Regime darauf reagieren wird - wenn es überhaupt darauf reagiert: Für das Finanzamt gilt das natürlich nicht. Es ist ähnlich wie mit §129 StGB: Eine Bildung krimineller Organisationen wird bestraft. Aber wenn es eine Partei ist, dann darf sie kriminell sein:
[1] Quelle: DeJure.ORG: Deutsches Strafgesetzbuch §129