Straftaten und Rechtsfolgen in Österreich 08.07.2018
Warum fahren Sie 154 in einer 70er? "Ich muss zur Diskothek"
Die Tagesanalyse finden Sie unter dem Inhaltsverzeichnis
Im folgenden lesen Sie Pressemitteilungen über Straftaten in Österreich, welche NICHT im Originaltext präsentiert werden, vorallem wurden die Titeltexte geändert. Es handelt sich hierbei um keine Rechtsauskunft, alle Angaben ohne Gewähr.
| Raub
| Diebstahl durch Einbruch
| Körperverletzung
| Sachbeschädigung
| Amüsanter Verlauf
Einbruchsdiebstahl in Autos
Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
§ 129 StGBVon Caritas finanzierter Jungunternehmer started Marihuana Handel
Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften, Betrug, Kriminelle Vereinigung
§ 27 StGB, § ?, § 278 StGBSpitzensportler ist vom Fahrstil des Busfahrers nur mäßig beeindruckt und hilft aktiv.
Gefährdung der körperlichen Sicherheit
§ 89 StGBPolizei kann Zweckentfremdung von Barhockern und Glasflaschen nicht duldend mitansehen.
Raufhandel, Schwere Körperverletzung
§91 StGB, § 84 StGBIm Rausch der Nacht zur klinischen Untersuchung
Ein neues Leben für Zwerghasen in Kitzbühel
Raub, SachbeschädigungUnbekannter Schlug auf Motorhaube und ein "völlig unbeteiligter" wird vom Fahrzeuglenker geschlagen.
Körperverletzung
§ 83 StGBVerleitung zum Diebstahl
Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
§ 129 StGB"Lockpicker" wird beim üben gestört.
Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
§ 129 StGBSchwere Ausschreitungen nach Fußballspiel
Raufhandel, Schwere Körperverletzung, Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Störung der öffentlichen Ordnung
PyroTG, § 91 StGB, $ 84 StGB, $85 StGB, § 269 StGB § 81 SPGStreitschlichter stellt Kampfausrüstung
Schwere Körperverletzung, Raub
§ 84 StGB, § 142 StGBGastarbeiter stiehlt bei Gefängnisfreigang ein Auto und wird in der Schweiz gefunden.
Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
§ 129 StGBWaffen und geballte Fäußte: So feiern unsere Gastarbeiter.
Verfolgnugsjagd à la Hollywood. Warum liefert der ORF keine Hubschrauber "Live"-Übertragungen?
Gefährdung der körperlichen Sicherheit
§ 89 StGBVillacher Straßenkünstler verziert Autos mit Messerschnitten
Dieser Handtasche konnte kein Einbrecher widerstehen.
Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
§ 129 StGBVerspielte Wasserschlauch-"Games"
Drogenhandel finanzierte die Heroinsucht der "in Klagenfurt ansäßigegen" Personen
Er wollte nur spielen. Maria Wörths Bienenvölker und der Bär.
Zombies treiben ihr unwesen.
Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
§ 129 StGBEs scheint ein Volkssport geworden zu sein: Die Verleitung Unschuldiger zum Diebstahl.
Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
§ 129 StGBBadezimmerfensterBnB: Salzburger teilten Haus und Inventar, während sie selbst in den Urlaub fuhren.
Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
§ 129 StGB
Hashtag | Tageszähler | Bedeutung |
---|---|---|
#AnonymeBereicherungsagenten | 12 | Unbekannte Täterschaft. |
#Gastarbeiter | 5 | Wenn eine der Konfliktparteien keinen Österreichischen Wohnsitz hat oder ein Migrationshintergrund angenommen werden kann. |
#PartParcel | 7 | Wenn angenommen werden kann, dass die Täterschaft einen Österreichischen Wohnsitz hat und keine Hinweise zu einem Migrationshintergrund gegeben sind. |
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Einbruchsdiebstahl in Autos
Salzburg
#AnonymeBereicherungsagenten #Diebstahl #Einbruch
Eine bisher unbekannte Täterschaft brach am 07. Juli 2018, vermutlich in der Zeit von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr, zwei PKW auf, welche im Gemeindegebiet St. Gilgen geparkt waren.
Die Täter zwängten ein Seitenfenster auf, sodass es zersprang. Aus beiden PKWs wurden insgesamt ca. € 500.- an Bargeld, eine Uhr im Wert von ca. € 500.- sowie verschiedene Dokumente gestohlen. Zwei weitere, sichtbar am Rücksitz verwahrte Handtaschen ließen sie unberührt. Vermutlich wurden die Täter gestört und haben die Tathandlung abgebrochen.
§ 129 StGB Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, indem er zur Ausführung der Tat
- in ein Gebäude, in ein Transportmittel, einen Lagerplatz oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode eindringt,
- ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet,
- eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet oder
- eine Zugangssperre elektronisch außer Kraft setzt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht,
- indem er in eine Wohnstätte auf die in Abs. 1 Z 1 oder 4 genannte Art gelangt oder
- bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern
Von Caritas finanzierter Jungunternehmer started Marihuana Handel
Salzburg
#Gastarbeiter #Suchtmittel #Betrug
Bereits am 03.07.2018 durch konnte im Bereich des Bahnhofvorplatzes in Salzburg ein 19-jähriger afghanischer Asylwerber mit 10 Gramm Marihuana betreten.
Nach weiterführenden Erhebungen konnte dem Afghanen nun der Handel mit Marihuana im Zeitraum von Dezember 2017 bis dato nachgewiesen werden.
Der Beschuldigte gab in seiner Vernehmung an, dass er selber Marihuana kaufe und dieses gewinnbringend wieder weiterverkaufe, da er mit dem monatlichen Taschengeld aus der Grundversorgung nicht das Auslangen finde. Weiters gab er an, dass er mit dem gerade von der Caritas erhaltenen Geld das Marihuana gekauft habe.
Der 19-jährige afghanische Asylwerber wurde wegen des verbotenen Handels mit Suchtmittel sowie wegen Betruges bei der Staatsanwaltschaft Salzburg zur Anzeige gebracht.
Ob eine Hausdurchsuchung bei der Caritas veranlasst wurde ist nicht bekannt.
§ 27 StGB Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften
(1) Wer vorschriftswidrig
- Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft,
- Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut oder
- psilocin-, psilotin- oder psilocybinhältige Pilze einem anderen anbietet, überlässt, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs anbaut,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe >bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 oder 2 gewerbsmäßig begeht.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer
1.durch eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 oder 2 einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oder
2.eine solche Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
(5) Wer jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach Abs. 3 oder Abs. 4 Z 2 vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, ist nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
§ 278 StGB Kriminelle Vereinigung
(1) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den §§ 165, 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 283, 304 oder 307, in § 278d Abs. 1 genannte andere Vergehen oder Vergehen nach den §§ 114 Abs. 1 oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden.
(3) Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert.
(4) Hat die Vereinigung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt, so ist kein Mitglied zu bestrafen, wenn sich die Vereinigung freiwillig auflöst oder sich sonst aus ihrem Verhalten ergibt, dass sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist wegen krimineller Vereinigung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der Vereinigung zurücktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist; wer an der Vereinigung führend teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art bewirkt, dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr beseitigt wird.
Spitzensportler ist vom Fahrstil des Busfahrers nur mäßig beeindruckt und hilft aktiv.
Dellach in Kärnten
#PartParcel #Gefaehrdung
Am 07.07., 22.10 Uhr, fuhr ein 55-jähriger Buslenker mit seinem Reisebus auf der Gailtalstraße (B 111) aus Hermagor kommend in Richtung Kötschach-Mauthen.
Im Bus befand sich eine 17-köpfige Gruppe eines Traditionsvereines, die sich auf der Rückfahrt von einem Ausflug befand.
Auf Höhe der Ortschaft Höfling, Gd Dellach, Bez. Hermagor, kam ein stark alkoholisiertes Mitglied der Gruppe, ein 19-jähriger Mensch aus Kötschach, zum Lenkerplatz und bedankte sich beim Buslenker. Plötzlich griff der junge Mensch aus unbekanntem Grund ins Lenkrad, wodurch der Bus rechts von der Fahrbahn ab und ca. 40 Meter weiter in der angrenzenden Wiese zum Stillstand kam.
Durch das Auslenken des Busfahrers konnte ein Überschlagen des Busses auf der Straßenböschung verhindert werden.
Alle Businsassen blieben unverletzt. Der Bus wurde leicht beschädigt.
Geschlecht durch carinthia89 anonymisiert
§ 89 StGB Gefährdung der körperlichen Sicherheit
Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
Wer vorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder fahrlässig unter den in § 81 Abs. 2 umschriebenen Umständen, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Polizei kann Zweckentfremdung von Barhockern und Glasflaschen nicht duldend mitansehen.
Schallmoos in Salzburg
#PartParcel #Koerperverletzung
Am 08.07.2018 um 00:45 Uhr ereignete sich in einem Lokal im Stadtteil Schallmoos ein Raufhandel zwischen zumindest sechs beteiligten Personen.
Im Zuge dieser Auseinandersetzung wurde ein 20-jähriger Mann aus Hallein mit einer Glasflasche am Kopf unbestimmten Grades verletzt. Ein 22-jähriger Salzburger wurde mit einem Barhocker unbestimmten Grades im Bereich des Rippenbogens verletzt. Ein weiterer 21-Jähriger Mann aus Oberalm wurde durch einen Schlag im Bereich des rechten Auges verletzt und ein 22-Jähriger aus Oberwinkl zog sich Schnittverletzungen bzw. Abschürfungen im Bereich der Hand zu. Alle Beteiligten werden wegen Körperverletzung bzw. wegen Raufhandels angezeigt.
§ 91 StGB Raufhandel
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen
(1) Wer an einer Schlägerei tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Schlägerei eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen verursacht, wenn sie aber den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen
(2) Wer an einem Angriff mehrerer tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn der Angriff eine Körperverletzung eines anderen verursacht, wenn er aber eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn er den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen
(2a) Wer an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer in einem Sicherheitsbereich bei einer Sportgroßveranstaltung (§ 49a SPG) tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Ohne Bestraft
(3) Der Täter, dem aus der Teilnahme kein Vorwurf gemacht werden kann, ist nicht zu bestrafen.
§ 84 StGB Schwere Körperverletzung
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
(1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.
(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine Vorheriger Suchbegriffschwere KörperverletzungNächster Suchbegriff oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.
(5) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) begeht
- auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist,
- mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung oder
- unter Zufügung besonderer Qualen.
Im Rausch der Nacht zur klinischen Untersuchung
Oberösterreich
#PartParcel
Ein 20-Jähriger aus Linz lenkte am 7. Juli 2018 um 23:30 Uhr seinen Pkw auf der B1 in Hörsching durch den Tunnel Neubau mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h und unmittelbar danach mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 154 km/h statt der der jeweils erlaubten 70 km/h. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden von einer Zivilstreife der Landesverkehrsabteilung mittels Videomessung festgestellt.
Bei der anschließenden Kontrolle wies der Lenker deutliche Symptome einer Drogenbeeinträchtigung auf, ein Drogenvortest verlief auf mehrere Substanzen positiv. Er wurde einer Ärztin zur klinischen Untersuchung vorgeführt und diese stellte Fahruntauglichkeit fest. Der Probeführerschein wurde abgenommen.
Der Lenker rechtfertigte die Geschwindigkeitsüberschreitungen damit, dass er nach Wels in eine Diskothek habe wollen und daher etwas "draufgedrückt" habe.
Ein neues Leben für Zwerghasen in Kitzbühel
Kitzbühel in Tirol
#AnonymeBereicherungsagenten #Raub #Sachbeschaedigung
Nach der Veröffentlichung des Sachverhaltes in der Presse und auf Facebook ging bei der Polizei Kitzbühel ein Hinweis ein, dass die gesuchten Hasen in einer Tierbetreuungsstelle gesehen wurden. Nach Erhebungen durch die Polizei konnten nun zwei Tatverdächtige (ein Mann und eine Frau) ausgeforscht werden, welche die Tiere ihrem Besitzer entzogen und bei der oa. Tierbetreuungsstelle abgelegt hatten, da sie der Meinung waren, den Hasen würde es dort besser gehen. Der Stall wurde von den Tatverdächtigen in einem Graben entsorgt.
Anzeigen folgen.
§ 142 StGB Raub
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (§ 143) handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 125 StGB Sachbeschädigung
Freiheitsstrafe bis zu 6 Monate oder Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen
Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Unbekannter Schlug auf Motorhaube und ein "völlig unbeteiligter" wird vom Fahrzeuglenker geschlagen.
Innsbruck in Tirol
#AnonymeBereicherungsagenten #PartParcel #Koerperverletzung
Am 8. Juli 2018 gegen 01:50 Uhr gingen zahlreiche Besucher beim Abstrom eines Festes in Innsbruck auf der Fahrbahn des Grabenweges. Dabei schlug eine unbekannte Person auf die Motorhaube eines von einem 23-jährigen Österreicher gelenkten PKW. Der 23-Jährige stieg aus und versetzte daraufhin einem 24-jährigen unbeteiligten Österreicher einen Faustschlag, wodurch dieser zu Boden stürzte und unbestimmten Grades verletzt wurde. Er wurde mit der Rettung in die Klinik eingeliefert. Weitere Erhebungen folgen.
§ 83 StGB. Körperverletzung
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze.
(1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
Verleitung zum Diebstahl
Pettnau in Tirol
#AnonymeBereicherungsagenten #Einbruch #Diebstahl
Am 07.07.2018 zwischen 18.00 und 19.00 Uhr schlug ein bisher unbekannter Täter bei einem auf dem Parkplatz bei der Volksschule in Pettnau abgestellten PKW die Scheibe der Beifahrertüre ein und stahl eine zwischen Handbremse und Beifahrersitz abgelegte Geldtasche, in der sich neben mehreren Dokumenten auch ein dreistelliger Eurobetrag befand.
§ 129 StGB Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, indem er zur Ausführung der Tat
- in ein Gebäude, in ein Transportmittel, einen Lagerplatz oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode eindringt,
- ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet,
- eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet oder
- eine Zugangssperre elektronisch außer Kraft setzt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht,
- indem er in eine Wohnstätte auf die in Abs. 1 Z 1 oder 4 genannte Art gelangt oder
- bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern
"Lockpicker" wird beim üben gestört.
Bahnhof Jedlersdorf
#AnonymeBereicherungsagenten
Zeugen verständigten am 7. Juli 2018 um 12.00 Uhr die Polizei, da sie einen Mann beobachten konnten, der soeben am Bahnhof Jedlersdorf die Schlösser zweier Fahrräder aufzubrechen versuchte. Der 29-jährige Beschuldigte konnte nach kurzem Fluchtversuch im unmittelbaren Nahbereich des Tatortes festgenommen werden.
Schwere Ausschreitungen nach Fußballspiel
Wien
#AnonymeBereicherungsagenten #Pyrotechnikgesetz #Verkehrsrecht #Verwaltungsrecht #Widerstand #Koerperverletzung
Am 7. Juli 2018 fand um 20.00 Uhr das Fußball-WM-Spiel zwischen Russland und Kroatien statt. In mehreren Lokalen entlang der Ottakringer Straße wurde das Spiel übertragen und eine hohe Anzahl an Besucherinnen und Besuchern waren vor Ort.
Bereits während des Spiels kam es zu vereinzelten Übertretungen nach dem Pyrotechnikgesetz und Personen liefen auf die Fahrbahn der Ottakringer Straße. Unmittelbar nach dem Schlusspfiff wurden erneut zahlreiche pyrotechnische Gegenstände gezündet und in die eigene Fan-Menge geworfen, mehrere hundert Personen liefen auf die Fahrbahn und brachten den Verkehr in diesem Bereich komplett zum Erliegen.
Beamte der Einsatzeinheit wurden auf zwei Frauen aufmerksam, die durch die Würfe schwerverletzt wurden. Laut erster Diagnose der Wiener Berufsrettung, droht einer Frau der Verlust der Hörfähigkeit an einem Ohr und der zweiten Frau der Verlust der Sehfähigkeit an einem Auge. Die mehr als hundert Beamten, die bei dem Einsatz vor Ort waren, bzw. noch hinzugezogen werden mussten, wurden ebenfalls laufend mit pyrotechnischen Gegenständen, Glasflaschen und weiteren Utensilien beworfen. Insgesamt wurden vier Polizisten verletzt, ein Beamter und die beiden Frauen mussten von der Wiener Berufsrettung in ein Krankenhaus gebracht werden.
Da die mehrfachen über Lautsprecher gegebenen Aufforderungen, die Fahrbahn frei zu machen und die strafbaren Handlungen einzustellen, völlig ignoriert wurden, zogen Polizisten eine Sperrkette in Richtung stadtauswärts auf. Durch das langsame, deeskalierende Vorrücken konnte sich die Situation großteils entspannen, drei Personen mussten noch wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt festgenommen werden. Ab ca. 00.00 Uhr konnte der Fahrzeugverkehr langsam wieder freigegeben werden.
Insgesamt kam es zu:
- 11 Anzeigen nach dem Pyrotechnikgesetz
- 54 Anzeigen nach dem Verkehrsrecht
- 4 Anzeigen nach dem Verwaltungsrecht
- 3 Anzeigen wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt
- 4 Anzeigen wegen schwerer Körperverletzung an Polizisten
- 2 Anzeigen gegen unbekannte Täter wegen Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
- 16 Sicherstellungen
- 8 Identitätsfeststellungen
§ 91 StGB Raufhandel
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen
(1) Wer an einer Schlägerei tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Schlägerei eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen verursacht, wenn sie aber den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen
(2) Wer an einem Angriff mehrerer tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn der Angriff eine Körperverletzung eines anderen verursacht, wenn er aber eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn er den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen
(2a) Wer an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer in einem Sicherheitsbereich bei einer Sportgroßveranstaltung (§ 49a SPG) tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Ohne Bestraft
(3) Der Täter, dem aus der Teilnahme kein Vorwurf gemacht werden kann, ist nicht zu bestrafen.
§ 84 StGB Schwere Körperverletzung
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
(1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.
(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine Vorheriger Suchbegriffschwere KörperverletzungNächster Suchbegriff oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.
(5) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) begeht
- auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist,
- mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung oder
- unter Zufügung besonderer Qualen.
§ 85 StGB Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
(1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange Zeit
- den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
- eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder
- ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten,
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge (Abs. 1) beim Verletzten herbeiführt.
§ 269 StGB Widerstand gegen die Staatsgewalt
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
(1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.
(3) Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt nur eine Handlung, durch die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt.Ohne Bestrafung
(4) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.
Streitschlichter stellt Kampfausrüstung
Landstraße in Wien
#AnonymeBereicherungsagenten #Koerperverletzung
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Ein Mann und eine Frau beobachteten am 7. Juli 2018 um 21.20 Uhr auf einer Veranstaltung im Arsenal eine Auseinandersetzung zwischen einem offensichtlich stark alkoholisierten Mann und seiner Lebensgefährtin. Die Zeugen versuchten den Alkoholisierten zu beruhigen, woraufhin dieser dem männlichen Zeugen sein Messer abnahm (Messer war als Deko Teil einer Verkleidung) und beide attackierte. Der 36-Jährige und auch seine 21-jährige Begleiterin erlitten Schnittverletzungen an den Händen, die 17-jährige Lebensgefährtin des Beschuldigten erlitt einen Schock. Alle drei Personen wurden in Krankenhaus gebracht, der 23-jährige Tatverdächtige festgenommen.
§ 84 StGB Schwere Körperverletzung
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
(1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.
(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine Vorheriger Suchbegriffschwere KörperverletzungNächster Suchbegriff oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.
(5) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) begeht
- auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist,
- mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung oder
- unter Zufügung besonderer Qualen.
§ 142 StGB Raub
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (§ 143) handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Gastarbeiter stiehlt bei Gefängnisfreigang ein Auto und wird in der Schweiz gefunden.
Schärding in Oberösterreich
#Gastarbeiter #Diebstahl #Raub ...
Ein vorerst unbekannter Täter stahl am 2. Juli 2018 gegen Mittag einen Autoschlüssel aus einer Berufsschule in Schärding und fuhr anschließend mit dem gestohlenen Auto weg.
Ermittlungen ergaben, dass es sich bei dem vermeintlichen Täter um einen nicht mehr zurückgekehrten Strafgefangenen aus der Justizanstalt Suben handelte. Der geflüchtete 35-jährige Mazedonier wurde durch das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten im Jänner 2015 wegen schweren Raubes (in sieben Angriffen) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, die er zuletzt in der Justizanstalt Suben verbüßte.
Im Zuge eines bewilligten Freiganges flüchtete der Mann. Eine vorerst eingeleitete Funkfahndung im In- und Ausland nach dem Fahrzeug verlief negativ. Die gemeinsamen Ermittlungen wurden von der Polizeiinspektion Suben und der Polizeiinspektion Schärding in Zusammenarbeit mit dem Landeskriminalamt Oberösterreich AB 1 – Fahndung geführt. Der gestohlene Pkw tauchte am 3. Juli 2018 bei einer Tankstelle in Deutschland auf. Dort tanke er offensichtlich irrtümlich Benzin, bemerkte dies und lies das Auto zurück. Er flüchtete zu Fuß weiter. Das Auto konnte dem Geschädigten wieder zurückgebracht werden. Nun übernahmen die Zielfander des Landeskriminalamtes OÖ und suchten gezielt nach dem 35-Jährigen.
Im Zuge der Zielfahndungsmaßnahmen konnte festgestellt werden, dass der Gesuchte bereits am 2. Juli 2018 in die Schweiz ausreiste, einen Tag darauf in Deutschland den falschen Benzin tankte und er am 3. Juli 2018 in Buch (Schweiz) wieder auftauchte. Dort wurde er aufgrund fremdenrechtlicher Bestimmungen und eines EU-Haftbefehls des Landesgerichtes Ried im Innkreis festgenommen. Der 35-Jährige befindet sich in Auslieferungshaft. Die erfolgreichen Ermittlungen führten in enger Zusammenarbeit gemeinsam die Kantonspolizei Thurgau/Schweiz, die Kriminalpolizeidirektion Friedrichshafen K7/Deutschland, sowie die Polizeiinspektionen Suben, Schärding und die Zielfander des Landeskriminalamtes Oberösterreich.
Waffen und geballten Fäußte: So feiern unsere Gastarbeiter.
St. Marein im Mürztal in der Steiermark
#Gastarbeiter #Drohnung #Koerperverletzung
Gegen 02:20 Uhr kam es vor einem Lokal zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen drei afghanischen und einem irakischen sowie drei österreichischen Staatsbürgern. Nach kurzer Zeit kam es zwischen den beiden Gruppen zu einem handgreiflichen Gerangel, wobei ein 27-Jähriger aus dem Bezirk Graz-Umgebung leicht verletzt wurde. Im Verlauf der Rangelei wurde plötzlich eine Schusswaffe von einem 18-Jährigen aus dem Irak gezogen und auf den Verletzten gerichtet. Auch eine weitere Schusswaffe soll von einem 17-Jährigen aus Afghanistan gezogen, aber gleich wieder eingesteckt worden sein. Wie sich später herausstellen sollte, handelte es sich um so genannte Softair-Pistolen. Als vom Opfer und den Zeugen mitgeteilt wurde, dass die Polizei verständigt wird, flüchteten alle vier Verdächtigen zu Fuß in Richtung Bahnhof St. Marein im Mürztal. Nach kurzer Fahndung nahmen Polizeibeamte alle vier Verdächtigen (zwei 17-Jährige und ein 22-Jähriger aus Afghanistan und ein 18-Jähriger aus dem Irak) im Ortsgebiet von St. Marein fest. Eine Durchsuchung der Personen bezüglich der Schusswaffen verlief negativ. Im Verlauf der weiteren Erhebungen legten der 17-Jährige und der 18-Jährige ein Geständnis ab und führten die Beamten zu einem Gebüsch, in das sie ihre Softguns auf der Flucht geworfen hatten. Nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Leoben werden die Verdächtigen auf freiem Fuß angezeigt.
Verfolgnugsjagd à la Hollywood. Warum liefert der ORF keine Hubschrauber "Live"-Übertragungen?
Kärnten
#PartParcel #Verfolgungsjagd #Gefaehrdung
Ein 50 jähriger Mann aus der Gemeinde Reichenau fuhr am 07.07.2018 gegen 19:25 Uhr mit seinem PKW ohne im Besitze einer Lenkberechtigung zu sein – schwer alkoholisiert – von seinem Wohnort auf der Turracher Bundesstraße (B 95) in Richtung Bergl, Gde Gnesau, Bez Feldkirchen. Auf Höhe eines Gasthofes in Haidenbach, Gde Gnesau, Bez Feldkirchen, auf Höhe StrKm 42,200, wurde er mittels Blaulicht von einem Beamten der PI Patergassen zum Anhalten aufgefordert. Der 50 jährige verringerte seine Geschwindigkeit, fuhr in den Parkplatz des Gasthofes ein, beschleunigte danach aber seinen PKW und fuhr wiederum auf der B 95 in Richtung Patergassen, wo er einen weiteren Anhalteversuch durch die Streife Feldkirchen Sektor 1 mittels Blaulicht nicht befolgte. Dabei beschleunigte er seinen PKW – laut seinen eigenen Angaben – bis zu 180 km/h auf der Bundesstraße.
In weiterer Folge fuhr er in Ebene Reichenau auf die Hochrindl
Landesstraße (L 65) und weiter über die Hochrindl in Richtung Sirnitz. Kurz vor Sirnitz kam ihm im Gegenverkehr eine weitere Polizeistreife entgegen, sodass der 50 jährige sich entschloss bei StrKm 1,900 links in einen asphaltierten Weg – in weiterer Folge Schotter und Waldweg – einzubiegen. Dabei ist er mit seinem PKW "aufgesessen" und dieser wurde beschädigt. Der 50 jährige fuhr trotzdem weiter und kam letztendlich ca. 150 m nördlich
eines Hauses zum Stillstand, nachdem sein PKW abermals – diesmal im Morast – "steckengeblieben" ist. Er wurde durch die nachfolgende Streife festgenommen und auf die PI Feldkirchen gebracht. Aufgrund der starken Alkoholisierung wurde der 50 jährige in der Arrestzelle der PI Feldkirchen angehalten. Am 08.07.2018 um 07:25 Uhr wurde der diensthabende Staatsanwalt vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und dieser ordnete die Einvernahme in nüchternem Zustand sowie die Anzeige auf freiem Fuß an.
Da der 50 jährige angab eine Softgun zu besitzen, wurde am 08.07.2018 in der Zeit von 08:30 bis 10:00 Uhr eine Durchsuchung seines PKW durchgeführt. Unter dem Beifahrersitz konnte eine Softgun, Marke C.P.S, Farbe schwarz, aufgefunden werden.
Diese wurde sichergestellt – gegen den 50 jährigen besteht ein aufrechtes Waffenverbot – und wird in weiterer Folge der Verwahrungsstelle des LG Klagenfurt abgeliefert.
Der 50 jährige zeigte sich geständig und wurde am 08.07., um 13:00 Uhr entlassen. Die erforderlichen Anzeigen wurden erstattet.
§ 89 StGB Gefährdung der körperlichen Sicherheit
Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
Wer vorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder fahrlässig unter den in § 81 Abs. 2 umschriebenen Umständen, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Villacher Straßenkünstler verziert Autos mit Messerschnitten
Kärnten
#PartParcel #Sachbeschaedigung
Am 01.07.2018, um 04:20 Uhr wurde die Funkstreifen Landskron 1, Trattengasse 1 und Hauptplatz 1 in die Markus Pernhartstraße bzgl. bzgl. einer Person beordert, welche mehrere parkenden Fahrzeuge bereits beschädigt hatte. Da von dem Täter zunächst nichts bekannt war wurde auch der Hauptbahnhof Villach bestreift und es wurden zwei Jugendliche angehalten und kontrolliert. Eine EKIS Anfrage verlief negativ. Um ca. 04:45 Uhr gab die Streife Trattengasse 1 durch, dass der Anzeiger ein 30 jähriger Zeitungskolporteur in diesem Bereich die Zeitungen ausführte, den Täter beobachtete wie er im Bereich der Markus Pernhart Straße mehrere Fahrzeuge beschädigte. Der Aufforderer gab an, dass der Täter alkoholisiert ge-wesen ist ( wankender Gang ) und mit einem Gegenstand, den der Aufforderer als Messer oder Schraubenzieher bezeichnete, mehrfach auf die Reifen des in den in diesem Bereich parkenden Fahr-zeuge eingestochen hat. Auch habe der Zeuge anschließend von ausströmender Luft bzw. Gas gehört. Der Zeuge reagierte anschlie-ßend geistesgegenwärtig drehte bei seinem Fahrzeug lediglich das Standlicht auf und verfolgte in Schrittgeschwindigkeit den Täter. Schließlich konnte der Zeuge beobachten wie der Täter ein Mehr-parteienhaus betrat. Der Zeuge positionierte sich anschließend so, dass er genau beobachten konnte, wie der Täter das Haus betrat, im Stiegenhaus das Licht einschaltete und sich dann im 1. Stock in eine Wohnung auf der rechten Seite begab. Anschließend konnte der Zeuge noch beobachten, wo genau in dieser bezeichneten Wohnung das Licht anging. Durch die Streife Trattengasse 1, Hauptplatz 1 und Landskron 1 wurde an der Wohnungstüre mehrmals angeklopft, allerdings wurde die Türe nicht geöffnet. Im Zuge der weiteren Erhebungen konnte durch eine Meldeauskunft der vermeintliche Täter, ein 23 jähriger Villacher ausgeforscht werden.
Der 30 jährige Aufforderer erkannte bei einer Wahlkonfrontation durch 5 Lichtbilder den 23 jährigen eindeutig und unmissverständlich als Täter wieder, der mehrere Fahrzeuge mutwillig mit einem Messer bzw. Schraubenzieher beschädigte.
Der Schaden beläuft sich auf mehrere tausend Euro, es wurden insgesamt 17 Fahrzeuge beschädigt.
Der 23 jährige wurde auf freiem Fuß angezeigt.
Dieser Handtasche konnte kein Einbrecher widerstehen.
Kufstein in Tirol
#AnonymeBereicherungsagenten #Einbruch #Diebstahl
Am 08.07.2018, zwischen 09.20 und 11.20 Uhr, brach eine bislang unbekannte Täterschaft in 6352 Ellmau auf einem Parkplatz drei abgestellte PKWs auf. Es wurde an jedem Fahrzeug mit einem unbekannten Gegenstand eine Seitenscheibe eingeschlagen und jeweils eine Handtasche samt Inhalt (Geldtaschen mit Bargeld, Kreditkarten, Dokumente, Mobiltelefone, etc.) daraus gestohlen. Die Höhe des Gesamtschadens ist derzeit noch nicht bekannt.
Verspielte Wasserschlauch-"Games"
Salzburg
#AnonymeBereicherungsagenten #Sachbeschaedigung
Bisher unbekannte Täter haben in der Nacht zum 8.7.2018 beim Wasserwerk in Lamprechtshausen eine schwere Sachbeschädigung mit einer Schadenshöhe von über 10.000.- Euro begangen. Es wurde ein Wasserschlauch durch ein gekipptes Fenster in das Innere des Gebäudes geführt und so das gesamte Erdgeschoss des Wasserwerkes geflutet. Weiters wurde eine Fensterscheibe eingeschlagen und bei sechs Fenstern wurden die Jalousien entfernt.
Die Erhebungen laufen.
Drogenhandel finanzierte die Heroinsucht der "in Klagenfurt ansäßigegen" Personen
Klagenfurt in Kärnten
#PartParcel #Suchtmittel
Seitens des BPK Klagenfurt Land, KKD Suchtgift, wurden seit Sommer 2016 umfangreiche Ermittlungen gegen 8 Personen aus dem Bezirk Klagenfurt im Alter von 20 bis 23 Jahren wegen Verdacht des Suchtgifthandels geführt. Die vorangeführten Tatverdächtigen verkauften im Zeitraum von Herbst 2015 bis Mai 2018 im Großraum Klagenfurt insgesamt ca. 1.100 Gramm Heroin mit einem Straßenverkaufswert von ca. 80.000,-- € an insgesamt 60 namentlich bekannte Abnehmer gewinnbringend weiter und finanzierten sich durch die Heroinverkäufe Großteils ihre eigene Heroinsucht.
Die 8 Personen wurden der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Er wollte nur spielen. Maria Wörths Bienenvölker und der Bär.
Maria Wörth in Kärnten
In der Nacht auf den 08.07. wurden an einer Forststraße in der KG Matschach, Gde. Feistritz/Rosental von einem Bären vier Bienen-stöcke / Völker eines 59 jährigen Mannes aus der Gemeinde Maria Wörth zerstört bzw. auseinandergerissen. Der Schaden liegt laut Anzeiger in der Höhe von 1.200,-- €.
Zombies treiben ihr unwesen.
Hallwang in Salzburg
#AnonymeBereicherungsagenten #Diebstahl #Einbruch
Bisher unbekannte Täter brachen in der Nacht zum 8.7.2018 in ein Sportlerheim in Hallwang ein, erbeuteten dort einen Tresor mit mehreren tausend Euro, verluden diesen auf einen Mannschaftsbus des Sportvereines und flüchteten mit diesen. Den Schlüssel für den Bus fanden die Täter ebenfalls im Sportlerheim vor.
Zuvor hatten vermutlich dieselben Täter bereits in das Tennisstüberl des örtlichen Tennisvereines eingebrochen, hatten dort eine geringe Menge an Bargeld sowie diverse Getränke und Süßigkeiten gestohlen.
Erhebungen laufen.
§ 129 StGB Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, indem er zur Ausführung der Tat
- in ein Gebäude, in ein Transportmittel, einen Lagerplatz oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode eindringt,
- ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet,
- eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet oder
- eine Zugangssperre elektronisch außer Kraft setzt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht,
- indem er in eine Wohnstätte auf die in Abs. 1 Z 1 oder 4 genannte Art gelangt oder
- bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern
Es scheint ein Volkssport geworden zu sein: Die Verleitung Unschuldiger zum Diebstahl.
Pertisau in Tirol
#AnonymeBereicherungsagenten #Diebstahl #Einbruch
Ein bisher unbekannter Täter schlug am 08.07.2018 in der Zeit zwischen 07.48 Uhr und 11.48 Uhr mit einem unbekannten Gegenstand die Scheibe der Fahrertür eines PKWs, welcher auf einem Parkplatz an der Seepromenade in Pertisau abgestellt war, ein. Er stahl aus einem Seitenfach eine Geldbörse mit einem geringen Bargeldbetrag sowie mehrere Ausweise und die Bankomatkarte. Die Schadenshöhe ist derzeit noch nicht bekannt.
§ 129 StGB Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, indem er zur Ausführung der Tat
- in ein Gebäude, in ein Transportmittel, einen Lagerplatz oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode eindringt,
- ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet,
- eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet oder
- eine Zugangssperre elektronisch außer Kraft setzt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht,
- indem er in eine Wohnstätte auf die in Abs. 1 Z 1 oder 4 genannte Art gelangt oder
- bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern
BadezimmerfensterBNB: Salzburger teilten Haus und Inventar, während sie selbst in den Urlaub fuhren.
Hallein in Salzburg
#AnonymeBereicherungsagenten #Diebstahl #Einbruch
Ausgekundschaftet dürften bisher unbekannte Täter ein Einfamilienhaus in Hallein haben, und waren zwischen 6.7.2018 und 8.7.2018 in das Gebäude eingebrochen, als die Eigentümer auf Urlaub waren.
Die Täter waren durch das Badezimmerfenster in das Haus eingedrungen, durchsuchten den Großteil der Räumlichkeiten und flüchteten dann mit einem Standtresor und einer in einem Möbeltresor befindlichen Faustfeuerwaffe.
Der Schaden liegt im fünfstelligen Eurobereich.
§ 129 StGB Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, indem er zur Ausführung der Tat
- in ein Gebäude, in ein Transportmittel, einen Lagerplatz oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode eindringt,
- ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet,
- eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet oder
- eine Zugangssperre elektronisch außer Kraft setzt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht,
- indem er in eine Wohnstätte auf die in Abs. 1 Z 1 oder 4 genannte Art gelangt oder
- bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern
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