Mein Fall! Abenteuer Recht und Justiz! Teil 2
In Teil 1 in #mein-fall hatte ich angekündigt, was eigentlich am Wahlgesetz angeprangert wird, umfänglich darzustellen. Auch dies hatte ich vor ein paar Monaten unter
https://steemit.com/deutsch/@zeitgedanken/warum-funktioniert-unser-rechtssystem-nicht-teil-3 veröffentlicht.
Anlässlich des Teil 36 in #freie-gesellschaft, welcher nur eine Zusammenfassung darstellt, soll in dieser Teil umfänglich als Beweisführung dienen. Dieser Beweis ist dem Umstand geschuldet, da es auch den Begriff „Verschwörungstheoretiker“ gibt und dem Umstand, das Tatsachen unterdrückt werden, die von elementarer Bedeutung sind. Um solche Fakten nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen, gibt es dann Begrifflichkeiten, wie „Rechte“, „Linke“, „Staatshasser“, „Nazis“, „Reichsbürger“, usw.
Um diese Totschlag-Begriffe aus dem Weg zu räumen bedarf es keiner rhetorischen Floskeln, sondern Beweise die nicht mehr widerlegt werden können.
Auch auf dieser Plattform „Steemit“ gibt es solche Gruppierungen, die jeden Kritiker attackieren. Diese Gruppen sind herzlich eingeladen diese Faktenlage zu widerlegen. Aber dazu reichen rhetorische Floskeln und Begrifflichkeiten, die unter die Gürtellinie wandern, nicht mehr aus, hier ist Wissen gefragt. Diese Gruppen können sich jetzt beweisen, wie hoch deren Bildungsgrad und deren Wissen in Wahrheit ist.
Aber jetzt zu den Fakten:
In Teil 1 #mein-fall wurden real existierende Verfassungsbeschwerden aufgezeigt. Doch was wurde den am Wahlgesetz zur damaligen Zeit mit den damaligen Erkenntnissen angeprangert? (Hat sich übrigens bis heute nicht geändert)
Als Wissenschaftler sollte und kann man sich natürlich nicht mit Beschwerde- Abweisungen zufrieden geben. Schon auf Grund der aufgestellten realen Tatsachen, die nicht widerlegt wurden. Denn eine Begründung, die als „Keine“ ausgewiesen ist, ist keine Begründung und auch keine Widerlegung der Fakten. So hat man sich dazu entschieden, die Bundestagswahl vom 22. September 2002 erneut anzufechten. Wie gesagt, mann will es ja genau wissen!!!
Dies geschah am 28. Oktober 2002. Das Anschreiben und die Begründungen werden nachfolgend abgedruckt. Der Inhalt hat sich, im Vergleich zur Bundesverfassungsgerichtsbeschwerde, nur soweit verändert, als das die realen Fakten auf das Wahljahr 2002 angepasst wurden. Es ist leider nicht möglich, alle zur Wahlanfechtung beigefügten Anlagen in einen Artikel zu verpacken, daher beschränke ich mich lediglich auf den Textlaut der Anfechtung und dieser ist für einen Artikel schon lang genug. Für Gerichte schon zu lang, denn dort ist es, wie im realen Leben bereits auch. Komplexe Themen, die nicht in eine Kurznachricht passen, werden heute nicht mehr gelesen. So ist das bei Gerichten und Richtern, oder Anwälten auch. Doch genau aus diesem Grund sind Diese Herrschaften oft überrascht, fühlen sich sogar gekrängt und beleidigt, wenn sie merken das sie vorgeführt werden.
Aber nun zur Wahlanfechtung 2002, jetzt wird es anstrengend und ist nur für diejenigen gedacht, die auch Wissen wollen.
Einschreiben mit Rückschein
Deutscher Bundestag
Herrn Bundestagspräsident Wolfgang Thierse
Platz der Republik 1
11011 Berlin
- Oktober 2002
Anfechtung der Bundestagswahl vom 22. September 2002
Sehr geehrter Herr Thierse,
hiermit fechte ich das Ergebnis der Bundestagswahl vom 22. September 2002 an. Die Anfechtung besteht aus den Punkten
A) Gegebene Listenwahl verstößt gegen das Recht des Wählers, frei zu entscheiden, welchen Wettbewerbern er über eine Liste „unmittelbar“ seine Stimme gibt
B) Ausgrenzung des üblichen, unparteiischen Bürgers vom Zugang zu allen über Landeslisten zu vergebenden Bundestagsmandaten
C) Unzulässige Beeinflussung der Wahlen durch Wahlmännerbeteiligung
D) Verstoß gegen das Recht des Wählers, Abgeordnete frei zu wählen
E) Ungleiche Gewichtung von Wählererst- und Wählerzweitstimme
F) Diskriminierung unparteiischer Wahlbewerber gegenüber parteilichen Wahlbewerbern im Wettbewerb um ein Direktmandat
G) Zuweisung von Abgeordnetenmandaten an parteiliche Wahlbewerber noch vor der Wahl
H) Unterdrückung der Bestimmung § 6 (1) S. 3 BWG bei der Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Wahl
I) Unzulässige Teilnahme von Parteien an Wahlen
J) Wertloserklärung von Wählerzweitstimmen durch § 6 (6) BWG
K) Änderung der paritätischen Besetzung des Bundestages mit Abgeordneten der Länder durch die verbundenen Landeslisten
L) Verstoß gegen die Vorgabe der Unmittelbarkeit der Wahl durch die Verbindung von Landeslisten
M) Unvereinbarkeit der Existenz von Überhangmandaten mit der Unmittelbarkeit der Wahl sowohl per Erst- als auch per Zweitstimme (Anmerkung: man beachte hierbei ein Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 25. Juli 2012 aus Aktenzeichen 2BvF 3/11 - Rn. (1-164). Man wird staunen was dort entschieden wurde, uns wurde die Entscheidung verwehrt, bzw. Erst gar nicht angenommen)
N) Anrechnung von Direktmandaten der PDS auf Listenmandate anderer Parteien
O) Nichtbenennung, welcher Abgeordnete ein Überhangmandat belegt
P) Gleichzeitige Ausübung von Landtags- und Bundestagsmandaten
Die detaillierten Ausführungen zu den Einwendungen sind dem Schreiben angehängt.
Mit freundlichen Grüßen
„Hier hat der Mitstreiter „Hans-Joachim Zimmer“ (Dipl.-Ingenieur, und Berufskollege) unterzeichnet, und @zeitgedanken war nur der rechtliche Berater, da @zeitgedanken nicht wahlberechtigt ist. Leider ist Hans-Joachim bereits von uns gegangen „er ruhe in Frieden“. Er war als Ingenieur auch „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ im Bauwesen. Für Ihn waren diese Vorkommnisse so unerträglich geworden (sie haben ihn regelrecht aufgefressen), dass er seine Vereidigung den Verantwortlichen unter dem Beiwort „Verbrecherbande“ vor die Füße geworfen hat. Und dies im wahrsten Sinne des Wortes, er hatte seine Bestellung sogar vorher angezündet. Danach hatte er seine Dienste in diesem Land komplett (auch in der Privatwirtschaft) eingestellt und seine Arbeit auf internationale Ebene gestellt. Er hat sein Wissen dazu benutzt um internationalen Investoren zu zeigen, wie man Verbrechern wirtschaftlich das Geld aus der Tasche zieht. Das war seine Art um die Vorkommnisse für sich verarbeiten zu können. Keine Tat darf ungestraft bleiben, war sein Motto.“
Begründung der Wahlanfechtung
A) Gegebene Listenwahl verstößt gegen das Recht des Wählers, frei zu entscheiden, welchen Wettbewerbern er über eine Liste „unmittelbar“ seine Stimme gibt
Tatsache ist, dass auf den Wahlscheinen zur Zweitstimmenwahl nicht jeweils alle von einer Partei oder Vereinigung dort platzierten Wahlbewerber, sondern jeweils nur maximal fünf Wettbewerber ausgewiesen sind. Nicht erkennbar ist für den Wähler somit, welche Wettbewerber er zum Beispiel über die Landesliste der CDU in Baden-Württemberg mit seiner Wählerzweitstimme in der Gesamtheit wählt.
Dadurch, dass gemäß höchstrichterlicher Entscheidung bestätigt ist, dass per Listenwahl nicht die Parteien, sondern die auf der Liste platzierten Wahlbewerber „unmittelbar“ gemäß Art. 38 (1) GG vom Wähler gewählt werden, müssen die Wahlbewerber als Grundlage der Stimmabgabe jedoch auf dem Wahlschein in der Gesamtheit erkennbar ausgewiesen sein.
Feststellung und Beschwerde:
Es ist nicht mit dem Recht des Wählers aus Art. 38 (1) GG, Abgeordnete „unmittelbar“ zu wählen zu vereinbaren, wenn auf dem Wahlschein zur Landeslistenwahl die dort zu wählenden Kandidaten nicht samt und sonders, sondern nur maximal fünf gelistet sind. Die Möglichkeit, dass der Wähler sich vor der Wahl in Presse oder Internet darüber informieren kann, welche Personen auf einer Landesliste platziert sind, ist nicht ausreichend. Vielmehr muss am Wahltag, im Wahllokal und auf dem Wahlschein erkennbar und detailliert ausgewiesen sein, welche Bewerber in der Gesamtheit auf der jeweiligen Liste platziert sind, damit der Wähler im Ansehen der tatsächlichen Listenbesetzung in der Wahlkabine frei abwägen und entscheiden kann, welcher Summe von Wahlbewerbern er durch die Bestätigung einer Liste seine Wählerstimme gibt.
B) Ausgrenzung des üblichen, unparteiischen Bürgers vom Zugang zu allen über Landeslisten zu vergebenden Bundestagsmandaten
Der Zugang zum Wettbewerb um die 598 zu vergebenden Listenmandate wird dem üblichen, unparteiischen Bürger durch das Bundeswahlgesetz verweigert, indem ausschließlich Parteien das Recht zugewiesen ist, Landeslisten zu erstellen, zu besetzen und einzureichen. Lediglich zum Wettbewerb um die auf die Listenwahl anzurechnenden Wahlkreis- oder Direktmandate ist der unparteiische Bürger zugelassen. Das heißt, dass unparteiische Bürger nur in der Lage sind, 299 Direktmandate zu besetzen, die restlichen 299 in jedem Fall per Liste auf Parteien zu verteilende Mandate stehen dem unparteiischen Bürger nicht zur Verfügung.
Feststellung und Beschwerde:
Es ist festzustellen, dass es mit Art. 3 (3) GG unvereinbar ist, dass dem unparteiischen Bürger durch das Bundeswahlgesetz nicht jegliches Mandat gleichberechtigt zu Mitgliedern von Parteien zur Verfügung gestellt ist.
C) Unzulässige Beeinflussung der Wahlen durch Wahlmännerbeteiligung
In Anerkennung des gegebenen Fakts, dass die Parteien durch die Reservierung aller 598 per Landeslisten zu vergebenden Mandate diese im Verhältnis des Ergebnisses der Zweitstimmenwahl auf sich vereinigen können, bedeutet dies auf der Grundlage der langjährigen Wahlergebnisse grob, dass die Parteien SPD und CDU/CSU regelmäßig je ca. 40 Prozent der Stimmen auf sich vereinigen können, die Parteien FDP und Bündnis 90/Die Grünen je ca. 10 Prozent der Stimmen.
Diese vorgenannten Prozentsätze als übliches Wahlergebnis angenommen kann SPD und CDU/CSU also bereits vor der Wahl mit grob je 239 Sitzen, FDP und Bündnis 90/Die Grünen mit je ca. 60 Sitzen rechnen. (PDS soll hier unbeachtet bleiben.)
Das heißt, dass für 239 auf den Landeslisten der SPD bundesweit platzierte Kandidaten bereits mit der Ernennung zu einem Listenkandidaten bzw. zum Direktkandidaten mit Absicherung auf prominentem Listenplatz in einem von „mit absoluter Sicherheit“ (prominente Platzierung) bis „mit höchster Wahrscheinlichkeit“ (Platzierung am Ende der Liste) reichenden Spektrum die Übernahme eines Bundestagsmandates gesichert ist - und zwar ohne Wenn und Aber und bereits vor der Wahl durch das Volk.
Die einzigen parteilichen Wahlbewerber, bei denen die Übernahme eines Bundestagsmandates nicht gesichert ist, sind diejenigen, die sich um ein Direktmandat bemühen und nicht über einen der Listenplatz abgesichert sind. So wäre der Bundestagsabgeordnete von Bündnis 90/Die Grünen, Christian Ströbele, mangels Absicherung auf der Liste heute nicht Abgeordneter, wenn er nicht das Direktmandat im Wahlkreis 84 errungen hätte. Aber Fakt ist auch, dass im Fall des Unterliegens von Christian Ströbele zwar nicht das von ihm besetzte Mandat, aber ein weiteres Listenmandat an Bündnis 90/Die Grünen gegangen wäre, und sich „unterm Strich“ an der gegebenen Stärke von 55 Abgeordneten für Bündnis 90/Die Grünen nichts geändert hätte.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Volk nur theoretisch bestimmt, welcher Landeslistenkandidat Abgeordneter wird. Tatsächlich bestimmen die parteiinternen Gremien, welche über Rangfolge und Vergabe der Landeslistenplätze an Parteimitglieder entscheiden, bereits vor der Wahl grundsätzlich darüber, welches Parteimitglied mit Sicherheit bis bedingt Abgeordnete(r) wird.
Das einzige, worüber das Volk durch die Wahl tatsächlich entscheiden kann, ist, ob die SPD 45,3 oder nur 42,7 oder gar nur 37,9 Prozent der Zweitwählerstimme erhält, also darüber, ob von der Summe der betreffenden Landeslisten die ersten 271 Parteimitglieder Abgeordnete werden oder ob bei Nummer 255 oder sogar bereits bei Nummer 227 „Schluss mit lustig“ ist. Analog dazu kann per Wahl das Volk auch nur (mit)bestimmen, wieviel Mandate jede andere Partei erhält.
Aber: ob das unparteiische Wahlvolk überhaupt zur Wahl geht oder nicht, ist für die reale Vergabe aller 598 Mandate, mindestens aber die nach Abzug der Direktmandate verbleibenden 299 Listenmandate an Parteien genauso egal, wie es auch ohne jegliche Bedeutung für den Wahlausgang ist, ob in China ein Fahrrad umfällt oder in Indien ein Sack Reis. Im Prinzip reicht es aus, wenn alle rund 2 Millionen Parteimitglieder zur Wahl gehen, jeweils ihrer Partei die Zweitstimme geben, worauf die Mandate im Verhältnis der Parteien zur Zahl ihrer Parteimitglieder verteilt werden. Die anderen rund 60 Millionen wahlberechtigten und unparteiischen Bürger können sich den Wahlgang schenken, denn ändern können sie an der Beherrschung des Staates durch die Parteien nichts.
Insofern ist den bundesdeutschen Parteien der gleiche Status wie zum Beispiel dem libyschen oder irakischen oder sonstigen Diktatoren zuzuweisen: diese kann das dortige Volk genausowenig abwählen, wie das deutsche Volk nicht in der Lage ist, die etablierten Parteien als Souverän.
Feststellung und Beschwerde:
Es ist nicht mit dem Wesen einer Demokratie zu vereinbaren, wenn bereits vor der Wahl durch das Volk Dritte (parteiinterne Gremien), de facto Wahlmännergremien, per souveräner Zuweisung von Positionen als Direkt- oder Listenkandidat an Parteimitglieder regelmäßig darüber entscheiden, welches Parteimitglied Abgeordneter wird. Das Volk jedenfalls kann durch den Wahlvorgang einen auf absolut sicherem Listenplatz (z. B. Nr. 1) platzierten Listenbewerber nicht die Mutation von Parteimitglied zu Abgeordnetem verhindern, und zwar vollkommen unabhängig von der Beteiligungsquote zwischen null und hundert Prozent aller unparteiischen Wähler am Wahlvorgang.
Weiter ist die Zuweisung von Abgeordnetenmandaten noch vor der Wahl durch parteiliche Gremien an Parteigänger nicht mit dem Diskriminierungsverbot Art. 3 (3) GG zu vereinbaren, da dem unparteiischen Bürger diese Möglichkeit nicht zur Verfügung steht.
D) Verstoß gegen das Recht des Wählers, Abgeordnete frei zu wählen
Der Bürger kann nach Belieben seine Zweitwählerstimme abgeben. Aber, ob er er wählt oder nicht wählt, spielt im Ergebnis keine Rolle, da er mindestens bezüglich der nach Abzug der auf die Listenmandate anzurechnenden restlichen Listenmandate keinerlei Möglichkeit hat, an prominenter Stelle platzierte Wahlbewerber zu verhindern.
Die den Wählern mit dem Wahlgang gegebene Möglichkeit die Besetzung der 299 per Liste zu besetzenden Mandate zu beeinflussen, beschränkt sich absolut darauf zu entscheiden, erhält die SPD (CDU, FDP etc.) z. B. 45,3 oder nur 42,7 oder gar nur 37,9 Prozent der Wählerzweitstimmen!
Diese Reduzierung des wesentlichen Wahlvorgangs zur schlichten Farce ist nicht mit der dem Volk per Art. 38 (1) GG zugesicherten Vorgabe zu vereinbaren, dass es frei entscheiden kann, welchen Bewerber er in Amt und Würden wählt.
Feststellung und Beschwerde:
Es ist nicht mit der Vorgabe der „freien Wahl“ durch Art. 38 (1) GG zu vereinbaren, wenn die Gesamtheit der Bürger bezüglich der Besetzung der 299 nicht per Wahlkreismandate zu besetzenden restlichen Listenmandate die Einführung von Parteimitgliedern in Amt und Würden nicht verhindern kann.
E) Ungleiche Gewichtung von Wählererst- und Wählerzweitstimme
Gegebener Fakt ist, dass der Bundestag aus regulär 598 Abgeordneten besteht, die samt und sonders über die exklusiv von Parteien zu erstellenden Landeslisten besetzt werden. Die Verteilung der Mandate zwischen den Parteien erfolgt im Verhältnis des prozentualen Ergebnisses der abgegebenen gültigen Wählerzweitstimmen. Erst nach der so festgestellten Summe der auf eine Partei entfallenden Mandate werden die angerechnet, welche die betreffende Partei per Direktmandat in Wahlkreisen vereinnehmen kann.
Fakt ist weiter, dass die Wählerzweitstimme, mittels der ausschließlich Parteimitglieder in das Amt eines Bundestagskandidaten gewählt werden können, im Vergleich zur Wählererststimme mit höherem Gewicht ausgestattet ist.
Deutlich wird die unterschiedliche Gewichtung von Wählererst- zu Wählerzweitstimme, wenn man die Wahlbeteiligung minimiert, untersucht, was passiert, wenn nur ein einziger Wähler zur Wahl geht.
a) Nur ein einziger Wähler geht zur Wahl und gibt nur seine Erststimme ab
Geht nur ein einziger Wähler bundesweit - z. B. in Baden-Württemberg - zur Wahl und gibt in seinem Wahlkreis die Erststimme dem CDU-Kandidaten, so besteht der Bundestag - theoretisch - nur aus einem einzigen Abgeordneten, nämlich demjenigen, dem der einzige zur Wahl gegangene Bürger seine Erststimme erteilt hat. Weitere Sitze können nicht verteilt werden, da keine Zweitstimme abgegeben wurde, die Listenmandate jedoch nur über die Listenwahl vergeben werden.
b) Nur ein einziger Wähler geht zur Wahl und gibt nur seine Zweitstimme ab
Geht nur ein einziger Wähler bundesweit - z. B. in Baden-Württemberg - zur Wahl, verzichtet auf seine Erststimme und gibt in seinem Wahlkreis die Zweitstimme der Liste der CDU, so besteht der Bundestag nicht nur theoretisch, sondern tatsächlich aus bundesweit zusammengezogenen 598 Abgeordneten, welche ausschließlich von der CDU gestellt werden.
c) Nur ein einziger Wähler geht zur Wahl und gibt beide Stimmen einer Partei
Geht nur ein einziger Wähler bundesweit - z. B. in Baden-Württemberg - zur Wahl und gibt in seinem Wahlkreis die Erststimme dem Kandidaten der CDU und de Zweitstimme ebenfalls der CDU, so besteht der Bundestag aus bundesweit zusammengezogenen 598 CDU Mitgliedern, die per Liste plaziert werden unter Anrechnung des einen Abgeordneten, der direkt im Wahlkreis in Baden-Württemberg gewählt wurde.
d) Nur ein Wähler geht zur Wahl und gibt beide Stimmen unterschiedlichen Parteien
Geht nur ein einziger Wähler bundesweit - z. B. in Baden-Württemberg - zur Wahl und gibt in seinem Wahlkreis die Erststimme dem Kandidaten der CDU und de Zweitstimme Bündnis 90/Die Grünen, so besteht der Bundestag aus - Grundlage § 6 (1) S. 3 BWG - 598 Mitgliedern. Diese setzen sich aus bundesweit zusammengezogenen 597 Listenabgeordneten von Bündnis 90/Die Grünen zzgl. dem von der CDU per Direktmandat platzierten Abgeordneten zusammen..
Wählt der Bürger dagegen mit der Erststimme den Kandidaten von Bündnis 90/Die Grünen und gibt die Zweitstimme der CDU, so besteht der Bundestag ebenfalls aus 598 Abgeordneten, nun allerdings aus 597 Abgeordneten der CDU zzgl. dem direkt gewählten Kandidaten von Bündnis 90/Die Grünen.
Besonders am letzten Beispiel wird deutlich, dass die Gewichtung von Erst- und Zweitstimme tatsächlich völlig ungleich ist: Der Zweitstimme kommt absolute Bedeutung zu, wogegen die Erststimme nur nachgeordnet von Bedeutung ist, da deren Ergebnis ja auf das Zweitstimmenergebnis (Listenwahl) angerechnet wird. Ausnahme: Wenn eine Partei bei der Listenwahl unter fünf Prozentpunkten liegt, aber Direktmandate für sich verbuchen kann. Genau dies ist ja im Fall d) gegeben, wobei hier zuerst die CDU, dann Bündnis 90/Die Grünen mit je null Prozent an der Listenwahl beteiligt war.
Derzeit gegebener Fakt ist, dass die Ungleichgewichtung der Wählerstimmen durch die ständig bei ca. 70 bis 80 Prozent liegenden Wahlbeteiligung im Listenwahlverfahren wenig bis überhaupt nicht wahrgenommen wird, trotzdem existent ist.
Die unterschiedliche Gewichtung der Wählererststimmen bedeutet für unparteiische Bürger aber auch, dass diese in ihrer Gesamtheit von rund 80 Millionen Personen in jedem Fall in 299 Wahlkreisen eben auch mindestens 299 Wählererststimmen einsetzen müssen, um 299 unparteiische Bürger in ein Bundestagsmandat zu bringen. Konträr hierzu benötigen aber die Parteien, mit nur rund 2 Millionen Personen an der Gesamtbevölkerung beteiligt und von ihnen beherrschten Gesetzgeber mit dem exklusiven Recht beglückt, Landeslisten einreichen zu dürfen, lediglich eine einzige Wählerzweitstimme benötigen, um ebenfalls 299 Parteigänger in Amt und Würden zu bringen.
Es ist festzustellen, dass die Ungleichgewichtung der Wählerstimmen nicht mit Art. 38 (1) GG zu vereinbaren ist, demzufolge die Wahlen zum Bundestag in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl durchzuführen sind.
Feststellung und Beschwerde:
Eine Wahl, im Rahmen derer dem Bürger ungleich gewichtete Wählererst- und Wählerzweitstimmen zur Verfügung gestellt sind, ist nicht mit der Vorgabe aus Art. 38 (1) GG und den dort gestellten Anforderungen an eine Wahl zu vereinbaren.
F) Diskriminierung unparteiischer Wahlbewerber gegenüber parteilichen Wahlbewerbern im Wettbewerb um ein Direktmandat
Gegebener Fakt ist, dass parteiliche Wahlbewerber für den Fall des Unterliegens im Wettbewerb um ein Direktmandat von den parteilichen Gremien, welche über die Besetzung der jeweiligen Landesliste der Partei entscheiden, durch Platzierung auf einem aussichtsreichen Listenplatz abgesichert werden. Diese Absicherung ist dem unparteiischen Bürger nicht möglich.
So ist gegebener Sachverhalt, dass, zum Beispiel, im Wahlkreis 65 Elbe-Elster - Oberspreewald-Lausitz II sich sowohl das Mitglied der SPD Stephan Hilsberg als auch das Mitglied der CDU Michael Stübgen um das im Wahlkreis zu vergebende Direktmandat beworben haben. Sieger und Inhaber des Direktmandats ist das Mitglied der SPD, Stephan Hilsberg. Während der übliche, popelige, unparteiische Wahlbewerber - hier als angenommener - Mitbewerber um das Direktmandat mit dem Unterliegen aus dem Rennen um ein Mandat ausgeschieden wäre, wurde der Mitbewerber der CDU, Michael Stübgen, trotz seines Unterliegens Abgeordneter.
So auch hier im Fall. Die Problemlösung, mittels der das Ausscheiden des hier unterlegenen Wettbewerbers Stübgen verhindert wurde, ist, dass Direktkandidaten einer Partei über eine Landesliste abgesichert werden. So war der unterlegene Abgeordnete Michael Stübgen sowohl Wahlkreisbewerber als auch Listenkandidat (CDU-Landesliste Brandenburg Nr. 001). Gleichermaßen war auch der Sieger im Wettbewerb um das Wahlkreismandat Hilsberg über die brandenburgische Landesliste der SPD auf Listenplatz 001 abgesichert.
Von der dargelegten Vorzugsbehandlung parteilicher Wahlbewerber, nämlich der Absicherung des Wahlkreiswettbewerbers über die Landesliste, unvereinbar mit der durch Art. 3 (3) GG untersagten Bevorzugung von Personen wegen ihrer politischen Anschauungen, kann ein unparteiischer Wahlbewerber um ein Direktmandat allenfalls träumen. Verliert er, ist er ausgeschieden. Ende. Der ebenfalls unterlegene Parteigänger jedoch überlebt und wird Abgeordneter.
Feststellung und Beschwerde:
Den Parteimitgliedern Stephan Hilsberg (SPD) und Michael Stübgen (CDU) ist von ihren Parteien in Ausnutzung des dort liegenden exklusiven Rechts zur Erstellung, Besetzung und Einreichung der sogenannten Landeslisten eine nach Art. 3 (3) GG unzulässige Bevorzugung zuteil geworden, als diese parallel zum Wettbewerb um ein Direktmandat auf der betreffenden Landesliste platziert wurden. Beide Parteimitglieder hatten somit eine doppelte Chance, Abgeordnete zu werden. In Umsetzung dieser doppelten Chance wurde der im Wettbewerb um das Direktmandat unterlegene Wettbewerber Michael Stübgen (CDU) trotz seines Unterliegens über die Landesliste der CDU Abgeordneter.
Die Möglichkeit, sich durch eine Bewerbung sowohl um ein Direktmandat als auch ein Listenmandat ebenfalls eine doppelte Chance im Wettbewerb um ein Abgeordnetenmandat zu sichern, hat der übliche, unparteiische Bürger mangels Zugang zur Platzierung auf einer Landesliste nicht.
Dieser Sachverhalt stellt eine nach Art. 3 (3) GG unzulässige Diskriminierung jedes unparteiischen Bürgers mindestens gegenüber dem zum Abgeordneten gewordenen Parteimitglied Michael Stübgen dar, als dort bestimmt ist, dass niemand wegen seiner politischen Anschauungen bevorzugt oder benachteiligt werden darf.
G) Zuweisung von Abgeordnetenmandaten an parteiliche Wahlbewerber noch vor der Wahl
Am Beispiel der vorgenannten Parteigänger Stephan Hilsberg (SPD) und Michael Stübgen (CDU) wird belegt, dass Parteien in der Gesamtheit durch das ihnen per § 27 (1) S. 1 BWG zugewiesene exklusive Recht der Erstellung, Besetzung und Einreichung von Landeslisten vollkommen losgelöst vom Votum des Wählers mindestens 299 Mandate mit Mitgliedern besetzen können.
Grundlage ist, dass der Bürger trotz angeblich „freier“ Wahl der Abgeordneten sowohl in den Wahlkreisen als auch den Landeslisten die Zuweisung eines Mandats an einen an prominenter Stelle auf der Landesliste platzierten Wahlbewerbers auf keinen Fall verhindern kann. Wie bereits in Ziffer B) ausgeführt, sind den Parteien absolut alle 598 zu vergebenden Abgeordnetenmandate zur Besetzung zugeschoben.
Unterstellt, dass bundesweit nur ein einziger Wähler - z. B. im Bundesland Baden-Württemberg - zur Wahl geht und dort seine Wählerzweitstimme der CDU gibt, so werden in Umsetzung des Wahlrechts der CDU gesamt alle 598 Mandate zugewiesen. Vorab werden davon alle Listenbewerber der CDU Baden-Württemberg mit Mandaten versorgt. Angenommen es sind 58, dann werden die verbleibenden 540 Mandate nachfolgend auf die anderen Landeslisten der CDU im Verhältnis der dort erworbenen Wählerstimmen verteilt. Nachdem in allen anderen Bundesländern jedoch niemand gewählt hat, also auch die CDU dort keine einzige Wählerzweitstimme vereinnahmen konnte, sind alle anderen 15 Bundesländer im Wahlergebnis gleichgestellt und die 548 Mandate werden mit einer Stärke von je 35 Sitzen dorthin verteilt.
Das heißt, dass der im Wettbewerb um den Direktwahlkreis unterlegene Wahlbewerber der CDU, Michael Stübgen, bereits dann vor der Wahl zwingend im Besitz eines Abgeordnetenmandates ist, wenn er, wie es der Fall ist, auf dem Listenplatz Nr. 1 der Landesliste Brandenburg platziert ist. Umgekehrt gilt gleiches für den Wahlbewerber Stephan Hilsberg, wenn bundesweit nur ein einziger Wähler in einem beliebigen Bundesland der SPD seine Wählerzweitstimme gibt.
Die - theoretische - Unsicherheit, durch die Nichtabgabe von bundesweit nur einer einzigen Wählerzweitstimme an „die andere“ Partei kein Mandat besetzen zu können, nimmt mit der Wahlbeteiligung und Abgabe der Wählerzweitstimmen rapide ab. Bereits wenn bundesweit nur 20 Wähler zur Wahl gehen und im üblichen Verhältnis von ca. 40:40:10:10 Prozent den Parteien SPD, CDU/CSU, FDP und Bündnis 90/Die Grünen ihre Zweitstimme erteilen, sind beide vorgenannten Mitglieder von CDU und SPD zwingend Abgeordnete im Bundestag.
Die Platzierung der beiden Wahlbewerber über die Landesliste wäre nur dann zu verhindern, wenn sowohl SPD als auch CDU in der Gesamtheit der Wählerzweitstimmen die in § 6 (6) BWG bestimmte 5 % Hürde nicht erreichen würden, sondern, analog zur aktuellen Situation der PDS, nur noch per gewonnenem Direktmandat im Bundestag vertreten wären. In diesem Fall wäre der Wahlkreissieger Hilsberg Abgeordneter, der Wahlbewerber Stübgen tatsächlich auch ausgeschieden.
Von der dargelegten Vorzugsbehandlung parteilicher Wahlbewerber konträr zur Bestimmung Art. 3 (3) GG, nämlich als Folge der Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes mit 100 %iger Sicherheit bereits vor der Wahl als Bundestagsabgeordneter festzustehen, kann ein unparteiischer Wahlbewerber, besser generell jeder unparteiische Bürger allenfalls staunend gegenüberstehen.
Feststellung und Beschwerde:
Die als Folge der Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes bereits vor der Wahl de facto gegebene Zuweisung von Abgeordnetenmandaten auf an prominenter Stelle auf den Landeslisten plazierte Parteigängern ist eine nicht mit Art. 3 (3) GG zu vereinbarende bevorzugte Behandlung von Mitgliedern von Parteien im Vergleich zum üblichen, unparteiischen Bürger und unzulässig.
H) Unterdrückung der Bestimmung § 6 (1) S. 3 BWG bei der Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Wahl
Paragraph 6 (1) BWG bestimmt: „Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, ...“
Bei der Ermittlung des amtlichen Endergebnisses der Bundestagswahl vom 22. September 2002 wurde diese Bestimmung nicht vollzogen. Dieser Sachverhalt trifft mindestens auf das vom Bundeswahlleiter in Schleswig-Holstein ermittelte Endergebnis der Zweitstimmen zu.
In Schleswig-Holstein sind als gültig 1.731.270 Erststimmen und 1.734.959 Zweitstimmen ausgewiesen. Gegebener Fakt ist jedoch auch, dass in den Wahlkreisen Nr. 001 bis 010 jeweils per Multiplikation der Wahlberechtigten x Wahlbeteiligung x Prozentsatz der vom Wahlkreissieger erhaltenen Prozentsatz an der Wahlbeteiligung gesamt rund 838.723 Wählererststimmen auf die Sieger in den Wahlkreisen entfallen sind.
Im Wahlkreis 001 entfallen somit auf den Sieger bei 171.840 Wahlberechtigten und einer Wahlbeteiligung von 79,6 % und einem Ergebnis von 48,7 % der Wählererststimmen gesamt 83.686 Wählerstimmen. Die Zweitstimmen dieser Wähler dürfen gemäß § 6 (1) S. 3 BWG bei der Auswertung der Listenwahl nicht berücksichtigt werden, wurden aber berücksichtigt.
Dies bedeutet auf die Bestimmung § 6 (1) S. 3 BWG angewandt, dass anstelle der ausgewiesenen 1.734.959 gültigen Zweitstimmen die tatsächlich zu berücksichtigende Zweitstimmenmenge um vorgenannte rund 838.723 Stimmen zu reduzieren gewesen ist, also tatsächlich nur noch 896.236 Stimmen hätte betragen dürfen.
Feststellung und Beschwerde:
Bei der Ermittlung des Wählerzweitstimmenergebnisses wurde die Bestimmung § 6 (1) S. 3 BWG nicht in die Entscheidungsfindung mit einbezogen.
I) Unzulässige Teilnahme der Parteien an Wahlen
Der Wähler wählt entweder in den Wahlkreisen einen Direktkandidaten oder über die Listenwahlen - „unmittelbar“ nach Entscheid des Bundesverfassungsgerichtes - einen Listenbewerber. Dieser Vorgabe trägt das Parteiengesetz in § 1 (2) dadurch Rechnung, als dort bestimmt ist, dass sich Parteien nur „durch die Aufstellung von Bewerbern an Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen“ dürfen. Das heißt, Parteien dürfen nur mittelbar, aber nicht unmittelbar an Wahlen teilnehmen.
Unbeachtlich dieses Sachverhalts werden vom Bundeswahlleiter auf der Grundlage des Bundeswahlgesetzes alle Listenmandate jedoch nicht als von den jeweiligen Wahlbewerbern gewonnene Mandate geführt, sondern in der Summe als von Parteien gewonnen notiert. Auf die veröffentlichen Angaben des Bundeswahlleiters wird verwiesen.
Auch bezüglich der Wahlkreismandate sind die Parteien trotz der Nichtzulassung zu Wahlen im Bundeswahlgesetz generell in das komplette Wahlgeschehen mit einbezogen, so auch in § 6 (4) S. 1 BWG bezüglich der Wahl der Wahlkreisabgeordneten. Es ist dort bestimmt: „Von der für jede Landesliste so ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet.“
Wenn jedoch der Wähler „unmittelbar“ gemäß Art. 38 (1) GG mit der Wählererststimme eine natürliche Person in Amt und Würden bringt, kann es keine Legitimation für Parteien oder sonst wen geben, diese Ämter dem Besitz von Parteien zuzuschreiben.
Die Folge dieser mit dem Parteiengesetz nicht zu vereinbarenden Beteiligung von Parteien direkt an den Wahlen und der Zuweisung aller Mandate in den Besitz der Parteien bewirkt nachfolgend, dass die Parteien tatsächlich der Meinung sind, sie hätten die Wahlen gewonnen. Nachfolgend werden dann von vom Wähler nicht legitimierten Parteitagen Koalitionsvereinbarungen genehmigt, zur Zeit von Rot und Grün, welche die Richtlinie geben, auf welche Art und Weise die Parteien in den nächsten vier Jahren den Staat zu führen gedenken.
Die unzulässige Teilnahme von Parteien am Wettbewerb um die Vergabe von Wahlkreismandaten führt in der Praxis dazu, dass der unparteiische Wahlbewerber nicht etwa die Parteimitglieder Müller oder Maier als Mitbewerber hat, sondern die betreffende Partei, der „Herr Müller oder Maier“ angehören. Dem finanziellen Background der Parteien jedoch kann der übliche Bürger regelmäßig nichts anderes entgegensetzen, ausser seinem sportlichen Ehrgeiz. Insoweit ist ein fairer Wettbewerb um Direktmandate in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt nicht gegeben und wegen der unzulässigen, aber real gegebenen unmittelbaren Teilnahme von Parteien am Wettbewerb auch um Direktmandate nicht möglich. Für den unparteiischen Bürger bedeutet die Teilnahme am Wettbewerb um ein Direktmandat somit lediglich, dass Geld vernichtet wird.
Feststellung und Beschwerde:
Die unmittelbare Teilnahme von Parteien an Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden verstößt gegen die Bestimmung § 1 (2) Parteiengesetz und ist unzulässig.
J) Wertloserklärung von Wählerzweitstimmen durch § 6 (6) BWG
Paragraph 6 (6) BWG bestimmt: „Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 von Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimme erhalten (...) haben.“
Hierzu ist grundsätzlich festzustellen, dass auf der Grundlage des § 1 (2) Parteiengesetz - vgl. vorstehende Ausführungen - Parteien nicht berechtigt sind, in ihrer Eigenschaft als Parteien an Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden teilzunehmen. Das einzige, was den Parteien derzeit genehmigt ist, ist, sich durch die Aufstellung von Wahlbewerbern, also nur mittelbar, an Wahlen zu beteiligen.
Werden aber die auf den Landeslisten platzierten Wahlbewerber trotz der Tatsache, dass diese durch die Wählerzweitstimme real nur en bloc, nicht einzeln und in Person, mit Mandaten versehen werden können, unmittelbar gewählt, dann kann die 5 % Klausel des Bundeswahlgesetzes nicht greifen. Sie führt bei Anwendung das Recht des Wählers inkl. der BVerfG-Rechtsprechung ad absurdum, Abgeordnete unmittelbar zu wählen und negiert die Werthaltigkeit aller Wählerzweitstimmen, welche auf Parteien entfallen, die weniger als 5 % Stimmenanteil auf sich vereinigen können.
Vereinbar mit dem Recht des Wählers, natürliche Personen zu Abgeordneten zu wählen, ist nur, wenn auch tatsächlich die vom Volk „unmittelbar“ gewählten Personen auch unmittelbar und in Abhängigkeit vom unmittelbaren Wahlergebnis in der Gesamtheit als Abgeordnete plaziert werden. Am Beispiel der PDS mit einem Zweitstimmenergebnis von 4 Prozent bedeutet dies, dass diese bei einer Wertung der Wahl auf der Grundlage der Unmittelbarkeit der Wahl von natürlichen Personen zwingend mit 24 Abgeordneten im neuen Bundestag hätte vertreten sein müssen. (Die beiden Direktmandate werden angerechnet.) Entsprechend hätten auch die „Sonstigen“ mit 18 Vertretern im Bundestag plaziert werden müssen.
Das heißt, dass in Anwendung der BVerfG-Rechtsprechung, nämlich dass alle Listenabgeordnete unmittelbar gewählt werden, der Bundestag tatsächlich - hier ohne Berücksichtigung der aktuell zugewiesenen Überhangmandate - wie folgt besetzt sein müsste:
SPD mit 38,5 % der Zweitstimmen mit 230 Mandaten
CDU mit 29,5 % der Zweitstimmen mit 176 Mandaten
CSU mit 9,0 % der Zweitstimmen mit 54 Mandaten
Bündnis 90/Die Grünen mit 8,6 % der Zweitstimmen mit (gerundet) 52 Mandaten
FDP mit 7,4 % der Zweitstimmen mit 44 Mandaten
PDS mit 4,0 % der Zweitstimmen mit 24 Mandaten
Sonstige mit 3,0 % der Zweitstimmen mit 18 Mandaten
Gesamt 598 Mandate
Bezüglich der 5 % Klausel muss denn auch im Grundsatz festgestellt werden, dass, wenn die Wahl der Listenkandidaten tatsächlich unmittelbar erfolgt, diese allenfalls dazu geeignet ist, zum Vorteil der „großen“ Parteien die kleinen von der Beteiligung an der souveränen Ausübung der Staatsgewalt auszugrenzen.
Aus Sicht des Wählers, der per Votum die vorgenannte Vergabe getätigt hat, ist die Ausgrenzung der Mitglieder von PDS und Sonstigen als Vertreter im Bundestag nicht gerechtfertigt, da durch dieses Prozedere die vom Bundesverfassungsgericht als „unmittelbar“ bezeichnete Wahl tatsächlich nur den Status einer mittelbaren erhält, indem nämlich die Wählerstimmen erst den Parteien zugewiesen werden und nachfolgend erst die Verteilung auf die Mitglieder von Parteien vorgenommen wird.
Feststellung und Beschwerde:
Die Bestimmung § 6 (6) BWG, mittels der über Landeslisten unmittelbar gewählte Bewerber nur dann auch tatsächlich als Abgeordnete im Bundestag Platz nehmen können, wenn die Partei, denen sie angehören, mindestens 5 % aller Wählerzweitstimmen auf sich vereinigen kann, ist nicht mit dem höherwertigen Recht des Bürgers aus Art. 38 (1) GG zu vereinbaren, Abgeordnete unmittelbar zu wählen. Es wird diesbezüglich nochmals darauf verwiesen, dass nach derzeitiger höchstrichterlicher Rechtsprechung seitens des Bundesverfassungsgerichts auch die auf Landeslisten aufgestellten Wahlbewerber vom Wahlvolk unmittelbar gewählt werden.
K) Änderung der paritätischen Besetzung des Bundestages mit Abgeordneten der Länder durch die verbundenen Landeslisten
Gegebener Fakt ist, dass den Ländern bezogen auf die jeweilige Bevölkerungszahl eine anteilige Besetzung der zu vergebenden Bundestagsmandate zugesprochen ist. So entfallen von den gesamt 598 Mandaten auf die einzelnen Länder
Schleswig-Holstein 22 Mandate, davon 11 Wahlkreismandate
Hamburg 12 Mandate, davon 6 Wahlkreismandate
Niedersachsen 58 Mandate, davon 29 Wahlkreismandate
Bremen 4 Mandate, davon 2 Wahlkreismandate
Nordrhein-Westfalen 128 Mandate, davon 64 Wahlkreismandate
Hessen 42 Mandate, davon 21 Wahlkreismandate
Rheinland-Pfalz 30 Mandate, davon 15 Wahlkreismandate
Baden-Württemberg 74 Mandate, davon 37 Wahlkreismandate
Bayern 88 Mandate, davon 44 Wahlkreismandate
Saarland 8 Mandate, davon 4 Wahlkreismandate
Berlin 24 Mandate, davon 12 Wahlkreismandate
Brandenburg 20 Mandate, davon 10 Wahlkreismandate
Mecklenburg-Vorpommern 14 Mandate, davon 7 Wahlkreismandate
Sachsen 34 Mandate, davon 17 Wahlkreismandate
Sachsen-Anhalt 20 Mandate, davon 10 Wahlkreismandate
Thüringen 20 Mandate, davon 10 Wahlkreismandate
Die Reduzierung dieser Mandatszuweisung durch die verbundenen Landeslisten und der damit einhergehenden wahlbeteiligungsabhängigen Verteilung der von einer Partei gesamt zu beanspruchenden Listenmandate auf die einzelnen Ländern gemäß dem dort erzielten Erfolg auf eine variable Größe widerspricht dem Recht der Bevölkerung jedes einzelnen Bundeslandes, dass seine Interessen durch eine angemessene anteilige Besetzung von Mandaten im Bundestag ausreichend vertreten und wahrgenommen werden. Dies ist nicht der Fall, denn tatsächlich ist durch die Anwendung der Bestimmungen des § 6 BWG bezüglich der nach Abzug der Wahlkreismandate verbleibenden Listenmandate - ohne Überhangmandate - aktuell folgende Verteilung gegeben:
Tabelle
Das heißt, dass dreiundzwanzig im Grundsatz den „Ostländern“ einschließlich Berlin zugewiesenen Mandate tatsächlich von Bewerbern aus den alten Bundesländern vereinnahmt werden konnten.
Durch die Bestimmungen § 6 BWG und die Umschichtung von Mandaten der Ostländer auf die alten Bundesländer wird gleichzeitig der Bedarf an Wählerstimmen pro Mandat angehoben. Aus Tabelle 8 - Anlage 1 - geht hervor, dass in Anwendung der abgegebenen gültigen Wählerzweitstimmen unter Vollzug der den Ländern regulär zugewiesenen Mandate pro Mandat ein Bedarf von im Mittel 79.289 Wählerzweitstimmen besteht.
Durch die Verschiebung der Mandate wie vor aufgezeigt erhöht sich jedoch der Bedarf pro Mandat auf den Mittelwert von 84.235 Wählerzweitstimmen. Diese Erhöhung wird ausschließlich und überproportional von den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen getragen. So reduziert sich der Bedarf an Wählerzweitstimmen je Mandat z. B. in Niedersachsen von 83.556 auf lediglich noch 76.924, während der analoge Wert in Mecklenburg-Vorpommern jedoch von 69.507 um rund 40 % auf 97.310 erhöht wird.
Die Nutznießer der verbundenen Landeslisten sind ausweislich der Tabelle 8 ausschließlich die Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Baden-Württemberg, Bayern und Saarland.
Das definitiv tatsächlich benachteiligte Bundesland Bremen, welches pro Mandat 94.406 Wählerzweitstimmen benötigt, ist von der Verschiebung Ost nach West nicht betroffen.
Akzeptabel wäre eventuell, wenn die zur Besetzung bereitstehenden Listenmandate (598) vorab zur Anrechnung von Direktmandaten in Abhängigkeit von der jeweils gegebenen tatsächlichen Wahlbeteiligung auf die einzelnen Länder verteilt würden. So wäre in Abhängigkeit von der Summe der abgegebenen, gültigen Wählerzweitstimmen je Land - vgl. beigefügte Tabelle 1, Spalte E (Anlage 2) - folgende Verteilung der Sitze gerechtfertigt:
Veränderung in Mandaten
Schleswig-Holstein 22 Mandate 0
Hamburg 12 Mandate 0
Niedersachsen 60 Mandate + 2
Bremen 5 Mandate + 1
Nordrhein-Westfalen 130 Mandate + 2
Hessen 43 Mandate + 1
Rheinland-Pfalz 30 Mandate 0
Baden-Württemberg 74 Mandate 0
Bayern 92 Mandate + 4
gesamt + 10
Saarland 8 Mandate 0
Berlin 23 Mandate - 1
Brandenburg 19 Mandate - 1
Mecklenburg-Vorpommern 12 Mandate - 2
Sachsen 32 Mandate - 2
Sachsen-Anhalt 18 Mandate - 2
Thüringen 18 Mandate - 2
gesamt - 10
Die Übervorteilung der Bevölkerung der „Ostländer“ zu Gunsten der der alten Bundesländer würde jedoch auch hier immer noch zehn Mandate betragen, aber, vgl. Tabelle 9 (Anlage 3), nur eine Erhöhung der notwendigen Wählerstimme pro Mandat auf 79.995 Stimmen bewirken. Auch die Benachteiligung des Landes Bremen wäre hier aufgehoben.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass die gegebenen Verteilung der Listenmandate ausschließlich auf der Verfolgung der Interessen der Parteien durch den Gesetzgeber zurückzuführen ist, sie ist dementgegen nicht im Interesse der Bevölkerung des jeweiligen Landes, und, im Übrigen, auch nicht damit zu vereinbaren, dass die per Listenwahl gewählten Abgeordneten gemäß Positionierung des Bundesverfassungsgerichts „unmittelbar“ gewählt werden.
Werden aber Abgeordnete in den einzelnen Ländern unmittelbar gewählt, dann kann keine noch so niedrige Wahlbeteiligung in den Ländern rechtfertigen, dass Mandate vom einen auf das andere Bundesland verschoben werden. Zulässig ist bei einer unmittelbaren Wahl ausschließlich, dass die wahlberechtigte Bevölkerung die dem Land zugewiesenen Mandate auch tatsächlich besetzt, und zwar vollkommen losgelöst von der Beteiligung der Wähler am Wahlgang.
Feststellung und Beschwerde:
Es ist nicht mit Art. 38 (1) GG zu vereinbaren, wenn die „unmittelbare“ Wahl von Abgeordneten in einem Bundesland nachträglich auf der Grundlage der verbundenen Landeslisten dadurch verändert wird, als dem einzelnen Land zugewiesenen Mandate auf andere Bundesländer verschoben werden.
L) Verstoß gegen die Vorgabe der Unmittelbarkeit der Wahl durch die Verbindung von Landeslisten
Das Bundesverfassungsgericht hat die Interessen der Parteien gewahrt, und per einer für die Bürger nicht nachvollziehbaren und unrichtigen, dafür „unantastbaren“ Rechtsauffassung festgeschrieben, dass der Wähler auch mit seiner Wählerzweitstimme auf Landeslisten plazierte Wahlbewerber unmittelbar, also im Sinne des Art. 38 (1) GG, wählt.
Mit der Unmittelbarkeit der Wahl ist somit auch zu vereinbaren, dass die auf der Liste platzierten Wahlbewerber tatsächlich nur „en bloc“ gewählt werden können. Die Ursache für die „en bloc-Wahl“ ist, dass wiederum nur Parteien berechtigt sind, Landeslisten zu erstellen und aus den Bestimmungen des - übrigens dem Grundgesetz nachrangig angesiedelten - Bundeswahlgesetzes resultiert, dass der Bürger mit nur einer Wählerstimme ausgestattet auch nur eine Liste wählen kann, ohne das Recht zu besitzen, innerhalb einer Liste einen ungeliebten Kandidaten von der Stimmenzuweisung auszugrenzen. Ihm bleibt ggf. nur, seine Wählerzweitstimme einer anderen Landesliste zu erteilen.
Tatsächlich jedoch, dies legen die Ausführungen in Ziffer E) offen, ist eine unmittelbare Wahl von Listenwahlbewerbern grundsätzlich nicht möglich und trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung real auch nicht gegeben. Die Ursache liegt in der unterschiedlichen Wertigkeit der Wählerzweitstimme zur Wählererststimme. Wie in E) Nr. d) aufgezeigt, reicht es für die Besetzung aller 598 Parteien zugeschobenen Listenmandate aus, wenn in einem einzigen Bundesland nur ein einziger Wähler zur Wahl geht und seine Zweitstimme einer beliebigen Partei gibt.
Unterstellt, dass bundesweit wirklich nur ein einziger Wähler - z. B. im Bundesland Baden-Württemberg - zur Wahl geht und dort seine Wählerzweitstimme der CDU gibt, so werden in Umsetzung des Wahlrechts der CDU gesamt alle 598 Mandate zugewiesen. Vorab werden davon alle Listenbewerber der CDU Baden-Württemberg mit Mandaten versorgt. Angenommen es sind 58, dann werden die verbleibenden 540 Mandate nachfolgend auf die anderen Landeslisten der CDU im Verhältnis der dort erworbenen Wählerstimmen verteilt. Nachdem in allen anderen Bundesländern jedoch niemand gewählt hat, also auch die CDU dort keine einzige Wählerzweitstimme vereinnahmen konnte, sind alle anderen 15 Bundesländer bezüglich der Verteilung der vakanten Sitze gleichgestellt: Jedes Bundesland kann theoretisch von den 540 vakanten Sitzen 35 mit landeseigenen Kandidaten besetzen. (Theoretisch deshalb, da zum Beispiel die Landesliste der CDU Bremen bei maximal 10 zu vergebenden Mandaten mit Sicherheit über keine 35 auf der Liste plazierte Kandidaten verfügt.)
Das vorstehende Beispiel zeigt auf: Der Wähler in Baden-Württemberg wählt mit seiner einen Wählerzweitstimme 58 baden-württembergische CDU-Abgeordnete - unmittelbar gemäß BVerfG-Beschluss. Über diese 58 Abgeordneten der baden-württembergischen CDU „wählt“ er aber als Folge der verbundenen Landeslisten gleichzeitig die jeweils ersten 35 Kandidaten von allen anderen 15 Landeslisten der CDU mit, obwohl er dort gar nicht wahlberechtigt ist. Da dieser eine baden-württembergische Wähler aber auch die auf den anderen Landeslisten platzierten Bewerber nicht kennen, er diese vor allem mangels Platzierung auf der eigenen Landesliste auch nicht tatsächlich wählen kann, bedeutet dies im angenommenen Fall, das nur die 58 Abgeordneten der Landesliste von Baden-Württemberg unmittelbar gewählt sind. Bei den anderen 540 versagt die Logik der Richter am Bundesverfassungsgericht.
Die vom Bundesverfassungsgericht per unantastbarem Beschluss dem Volk zwangsweise aufs Auge gedrückte Einsicht, gefälligst anzuerkennen, dass auch Listenabgeordnete unmittelbar gewählt werden, ist deshalb mit den realen Sachverhalten nicht zu vereinbaren. Gegebener Fakt ist ja schließlich, dass eine Wahl, die im Detail nicht nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit durchgeführt wird, auch im Ganzen nicht unmittelbar sein kann. Lediglich durch die regelmäßig hohe Wahlbeteiligung wird der Fakt der Ungleichgewichtung von Wählererst- zu Wählerzweitstimme vertuscht.
Ebenso unvereinbar mit der BVG-Rechtsprechung ist, dass per Bundeswahlgesetz nachträglich zur angeblich unmittelbaren Wahl per Wählerzweitstimme in § 6 (2) BWG ein Prozedere festgeschrieben ist, durch welches die Verteilung der auf die Parteien entfallenden Sitze sogar noch nach Zehntelbruchteilen geregelt ist. Wenn unmittelbar, dann können die vom Wähler entschiedene Wahl nicht nachfolgend nach Kriterien, die mit Unmittelbarkeit überhaupt nicht zu vereinbaren sind, verändert werden.
Feststellung und Beschwerde:
Es ist festzustellen, dass mittels der Wählerzweitstimme grundsätzlich keine unmittelbare Wahl nach Art. 38 (1) GG stattfinden kann, da mit der Zweitstimme tatsächlich keine Abgeordneten, sondern nur Parteien unmittelbar gewählt werden, die nachfolgend die auf sie entfallenden Mandate in Abarbeitung einer bereits vor der Wahl gefertigten Liste der Wahlbewerber und nach teilweise nicht mit der Vorgabe der Unmittelbarkeit zu vereinbarenden Regeln (§ 6 (2) BWG) besetzen.
Dieser Sachverhalt ist eine nach Art. 3 (3) GG unzulässige gegenüber jedem anderen natürlichen und unparteiischen Bürger bevorzugte Behandlung von Parteimitgliedern, welche allein durch die Platzierung auf „sicherem“ Listenplatz zum Abgeordneten werden.
Weiter wird durch dieses gegebene Prozedere die Freiheit des Volkes im Rahmen einer Wahl souverän und unmittelbar zu entscheiden, welcher Bewerber ein Abgeordnetenmandat übertragen bekommt, ausgehebelt. Auf Art. 38 (1) S. 1 GG wird verwiesen.
M) Unvereinbarkeit der Existenz von Überhangmandaten mit der Unmittelbarkeit der Wahl sowohl per Erst- als auch per Zweitstimme
Gemäß Entscheid des Bundesverfassungsgerichts werden vom Wähler mit der ihm zur Verfügung stehenden Wählerzweitstimme alle Listenmandate „unmittelbar“ gewählt. Das heißt, dass der Wähler unmittelbar auch nur 598 Mandate per Zweitstimme vergeben kann, die ihrerseits auch wiederum nur mit den 299 in den Wahlkreisen ebenfalls unmittelbar vergebenen Direktmandaten verrechnet werden können.
Fakt ist somit, dass es dann, wenn die Wahl mit beiden Wählerstimmen tatsächlich jeweils unmittelbar erfolgt, kein einziges Überhangmandat geben kann. So sind Überhangmandate jeweils nur dann realisierbar, wenn entgegen der Entscheidung des BVG, dass die Wahl per Zweitstimme unmittelbar erfolgen würde, diese eben nicht unmittelbar vollzogen wird.
Feststellung und Beschwerde:
Es ist nicht mit der Vorgabe des Art. 38 (1) GG zu vereinbaren, wenn anstelle der 598 per Listenwahl vom Volk gewählten Abgeordneten nach Anrechnung der vergebenen 299 Direktmandate tatsächlich nicht 299 Mandate per Liste vergeben werden, sondern 303 Listenmandate zugewiesen werden.
Hier wird auch die Absurdität deutlich, unmittelbar vergebene Listenmandate mit unmittelbar vergebenen Direktmandaten zu verrechnen.
N) Anrechnung von Direktmandaten der PDS auf Listenmandate anderer Parteien
Das Bundeswahlgesetz bestimmt in Paragraph 2, dass alle Mandate - aktuell 598 - über die Landeslisten nach dem Ergebnis der abgegebenen Wählerzweitstimmen auf die Parteien verteilt werden. Erst nachfolgend zu dieser Ermittlung der auf die einzelne Partei entfallenden Gesamtsitzzahl werden die errungenen Direktmandate - Überhangmandate sollen hier unberücksichtigt bleiben - auf die Listenmandaten angerechnet. Auf das bekannte Prozedere wird verwiesen.
Parteien, so weiter in § 2 (6) BWG, welche weniger als 5 % der Wählerzweitstimmen auf sich vereinigen können, werden bei der Verteilung der Listenmandate nicht berücksichtigt. So ist es gegebener Fakt, dass sowohl die Partei PDS als auch die unter „Sonstige“ zusammengefassten Gruppierungen mangels Erreichen der vorgenannten Hürde nicht mit Listenmandaten im Bundestag vertreten sind. Allein die PDS ist im Bundestag mit zwei durch die Parteimitglieder Lötzsch und Pau errungenen Direktmandaten vertreten.
In dem vom Bundeswahlleiter veröffentlichten „Endgültigen amtlichen Wahlergebnis der Bundestagswahl 2002“ ist ausgeführt: „Der 15. Deutsche Bundestag wird nach § 1 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes aus 598 Abgeordneten (...) zuzüglich 5 Überhangmandaten, also aus insgesamt 603 Abgeordneten bestehen.“ Wenn dem so ist, wie es der Bundeswahlleiter darstellt und wie es in der Ausweisung der „Anzahl der von den Parteien gewonnenen Sitze nach Ländern“ (Anlage 4) mit lediglich 596 Sitzen nochmals bestätigt wird, dann sind die Direktmandate der PDS in der Summe der 598 regulären Listenabgeordneten enthalten.
Die Rechtsgrundlage für die Anrechnung der beiden PDS-Direktmandate auf die Listenmandate anderer Parteien findet sich in § 6 (1) S. 3 BWG. Dort ist bestimmt, dass von der Gesamtzahl der Abgeordneten (598 Listenmandate) „die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen“ wird, „die in Satz 2 genannt oder von einer nach Absatz 6 nicht zu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen sind.“
Diese Bestimmung bedeutet in die Praxis umgesetzt, dass die beiden von der PDS errungenen Direktmandate auf die Listenmandate anderer Parteien angerechnet werden, da die PDS ja keine eigenen Listenmandate erringen konnte.
Nachdem die Listenmandate jedoch durch den Wahlvorgang „unmittelbar“ besetzt werden, kann es nicht mit eben dieser Unmittelbarkeit der Wahl zu vereinbaren sein, wenn nachfolgend zur unmittelbaren Wahl von 598 Listenmandaten zu Gunsten der Parteien SPD, CDU, CSU, FDP und Bündnis 90/Die Grünen diese zwei Mandate offenbar deshalb zu Gunsten der PDS abtreten müssen, damit die Regelanzahl von 598 Mandaten nicht überschritten wird.
Tatsache jedoch ist, dass alle 598 regulären Mandate über die Listenwahl auf die Parteien mit mehr als 5 % Wahlstimmenanteil verteilt werden. Da aber die PDS keine Listenmandate erhalten hat, andererseits aber die beiden Direktmandate der Abgeordneten Lötzsch und Pau wegen der Unmittelbarkeit der Listenwahl nicht auf Listenmandate anderer Parteien angerechnet werden können, muss der Bundestag in analoger Anwendung der Regelung zur Bestimmung von Überhangmandaten nicht nur aus den vorgegebenen 598, sondern im Fall aus 598 auf SPD, CDU, CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP entfallende Listenmandaten bestehen, die um die beiden Direktmandate der PDS auf 600 Abgeordnete erhöht werden. Zu dieser Zahl würden dann die in der Summe ggf. nochmals zu überprüfenden Überhangmandate kommen.
Feststellung und Beschwerde:
Die Anrechnung der beiden PDS-Direktmandate auf Listenmandate anderer Parteien ist nicht mit der Unmittelbarkeit der Listenwahl zu vereinbaren.
O) Nichtbenennung, welcher Abgeordnete ein Überhangmandat belegt
Im endgültigen amtlichen Wahlergebnis der Bundestagswahl 2002 ist bezüglich zugewiesener Überhangmandate lediglich ausgewiesen, dass die SPD 4 Überhangmandate, davon eines in Hamburg, zwei in Sachsen-Anhalt und eines in Thüringen, die CDU gesamt nur ein Überhangmandat, und zwar in Sachsen, erhalten hat.
Beanstandet wird, dass in den gesamten Unterlagen zum vorläufigen amtlichen Wahlergebnis nicht ausgewiesen ist, welche Abgeordnete diese fünf Mandate belegen. Insgesamt sind nur die per Direktwahl oder über Landesliste gewählten Abgeordneten in der Gesamtheit gelistet.
Da das Bundesverfassungsgericht in gegebener Rechtsprechung die Besetzung eines freigewordenen Überhangmandates mangels gegebener gesetzlicher Regelung für unzulässig erklärt hat - vgl. 2 BvC 28/96 -, wird durch die Nichtdefinition, welcher Abgeordnete ein Überhangmandat besetzt, die „unantastbare“ Rechtsprechung unterlaufen.
Feststellung und Beschwerde:
Es wird beanstandet, dass den vergebenen fünf Überhangmandaten nicht zugeordnet ist, welche Personen durch diese Mandate zu Abgeordneten wurden.
P) Gleichzeitige Ausübung von Landtags- und Bundestagsmandaten
Es ist nicht mit der Vorgabe aus Art. 38 (1) S. 2 GG - „Sie (die Abgeordneten) sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“ - zu vereinbaren, wenn gewählte Bundestagsabgeordnete gleichzeitig Mandate in einem Landtag ausüben, ggf. sogar im betreffenden Bundesland noch eine Position als Minister oder Ministerpräsident einnehmen.
Als Beispiele seien benannt:
Mitglied der FDP Jürgen Wilhelm Möllemann, der nicht nur Mitglied im Landtag von Nordrhein-Westfalen und dort Fraktionsvorsitzender der FDP ist, sondern parallel hierzu durch die Annahme des erteilten Mandats nun auch Mitglied des Bundestags ist.
Nach eigenem Bekunden des Herrn Möllemann im Fernsehen, wird er erst nach der Konstituierung entscheiden, ob und welches Amt er ggf. aufgibt.
Mitglied der CSU Bayern Dr. Edmund Stoiber, der nicht nur Mitglied des Landtags von Bayern sondern gleichzeitig auch Ministerpräsident des Landes Bayern ist. Besonders hier ist zu unterstellen, dass Herr Dr. Stoiber die Wahrnehmung der ihm vom Volk übertragenen Interessen im Bundestag nicht im Sinne des Art. 38 (1) S. 2 GG wahrnehmen wird, sondern gerade hier ein absoluter Interessenkonflikt gegeben ist, als er sein Mandat besonders unter Wahrung der Interessen als bayerischer Landtagsabgeordneter und Ministerpräsident von Bayern ausüben wird. Möglich, aber eher unwahrscheinlich ist natürlich auch, dass er seine ihm vom Volk als Bundestagsabgeordnetem übertragenen Verpflichtungen dazu nützt, um diese im Rahmen seiner Tätigkeit als Ministerpräsident von Bayern umzusetzen.
Ebenfalls von Bedeutung ist, dass Herr Dr. Stoiber als Ministerpräsident des Landes Bayern im Bundesrat stimmberechtigt ist, ggf. also die Möglichkeit der Interessenkollision zwischen seinen Positionen als einfaches Bundestagsmitglied einerseits und der als Mitglied des Landtags von Bayern als auch Ministerpräsident des Landes Bayern andererseits absolut gegeben sein kann, und wohl auch ist.
Grundsätzlich wird beanstandet, dass überhaupt die Möglichkeit besteht, dass Mitglieder eines Landtags oder einer Landesregierung gleichzeitig Mitglieder des Bundestags sein können, da hier in jedem Fall wenigstens eine Interessenkollision bzw. Befangenheit in einzelnen Fragen gegeben ist.
Feststellung und Beschwerde:
Es kann nicht mit der Vorgabe aus Art. 38 (1) S. 2 GG zu vereinbaren sein, wenn Bundestagsabgeordnete gleichzeitig ein Mandat in einem Landtag oder gar ein Amt als Minister oder Ministerpräsident eines Bundeslandes innehaben. Es ist zu unterstellen, dass die parallele, ggf. konträre Verfolgung von Interessen aus beiden Mandaten nicht damit zu vereinbaren ist, dass die Bundestagsabgeordneten „nur ihrem Gewissen“ unterworfen ihr Mandat wahrnehmen.
An diesem Sachverhalt ändert sich nichts dadurch grundsätzlich, als bereits unmittelbar nach der Annahme der Wahl als Bundestagsabgeordneter zum Beispiel sowohl der Abgeordnete Stoiber als auch Beckstein (CSU) erklärt haben, ihr Mandat nach der Wahl des Bundeskanzlers wieder aufzugeben.
Durch solches Verhalten wird das Recht des Volkes darauf, dass auch der mit ausreichend Wählerstimmen versehene Bewerber dann auch tatsächlich das Mandat übernimmt und ausübt, völlig ad absurdum geführt. Die willkürliche Annahme eines Mandates und ebenso willkürliche Freigabe des Mandates durch einen Abgeordneten ist nicht mit dem Wesen und der Zielsetzung einer Wahl zu vereinbaren.
Akzeptabel ist allenfalls, wenn sich jeder Wahlbewerber zum Zeitpunkt der Entscheidung, an einer Bundestagswahl teilzunehmen und er entweder als Direkt- oder Listenkandidat dem Bundeswahlleiter gemeldet wird, einer derartigen gesetzlichen Regelung unterwirft, dass ihm mit der Annahme eines Bundestagsmandates automatisch ein bis dahin besetztes Landtagsmandat und die Mitgliedschaft in einer Landesregierung aberkannt wird. Die sofortige Nichtannahme eines Abgeordnetenmandats bleibt durch eine solche Regelung unbeschadet bestehen.
Wie diese Anfechtung ausgegangen ist, kann sich der werte Leser denken. Schon im Hinblick des Umgangs mit Beschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht.
Teil 2 von mein Fall in #mein-fall ist erst mal zu Ende. Aber nicht der Vorgang. Mehr gibt es in Teil 3.
Euer Zeitgedanken
Insofern ist den bundesdeutschen Parteien der gleiche Status wie zum Beispiel dem libyschen oder irakischen oder sonstigen Diktatoren zuzuweisen: diese kann das dortige Volk genausowenig abwählen, wie das deutsche Volk nicht in der Lage ist, die etablierten Parteien als Souverän.
Gilt wahrscheinlich auch für die Europawahl, oder?
Bernd Lucke hat ja schon klar gemacht, dass im Europarlament die Zahl der Abgeordneten nicht den Bevölkerungszahlen entspricht und im Grunde um mehrere hundert Sitze zu Gunsten Deutschlands aufgestockt werden müsste, sofern man die Verhätnismäßigkeit herstellen will...
Bei genauer Betrachtung ist da kein Unterschied. Es gibt jedoch einen:
Das Grundgesetz!!! Ob in Libyen oder dem Irak Verfassungen installiert sind die wie das Grundgesetz gestaltet sind, weiß ich nicht. Wenn das in deren Verfassung so gestaltet ist und die Bürger damit einverstanden sind, dass eine Parteiendiktatur oder jede andere Form der Diktatur gewollt ist, ist gegen die Diktatur rechtlich nichts einzuwenden. In solch einem Fall ist die Diktatur legal installiert.
Nach dem GG ist es nicht so. Hier im Rechtsraum der Bundesrepublik mit seinem Grundgesetz herrscht „Gesetz und Recht“(Art. 20(3)) Der Gesetzgeber ist an die Verfassungsmäßige Ordnung gebunden, dem Grundgesetz, wie auch alle Bürger die in diesem Rechtsraum leben. Aus dieser Ordnung „Grundgesetz“ wird das Recht entwickelt was zu einem nachranzigen Gesetz wird. In einer Freien Gesellschaft herrscht „Recht und Gesetz“ durch die Selbstgesetzgebung.
Bei uns kommt als erstes das Gesetz für den Rechtsraum BRD und das ist das GG, denn es heißt ja auch „Grundgesetz „für“ die Bundesrepublik Deutschland. Das „für" steht für einen Rechtsraum. In diesem Rechtsraum wählen Menschen die Gesetzgebung. Und wie diese Wahl zu gestalten ist, schreibt das GG vor und der Erlasser schreibt es in ein Bundeswahlgesetz und dieser Verfasser des Bundeswahlgesetzes war auch der Parlamentarische Rat. Nun ist es unglücklich gelaufen, denn zuerst wurde das GG für den Rechtsraum erlassen und als zweites das Bundeswahlgesetz. Und da hat der Verfasser des GG sich nicht an seine eigenes GG gehalten, denn es hat die „Fessel des Gesetzgebers“, Art. 19(1) Satz 2 GG, (siehe auch Teil 37 in #freie-gesellschaft hier ist es etwas zusammengefasst) diesem Fall der parlamentarische Rat nicht beachtet obwohl da ein „MUSS“ steht und die erste Änderung am 05. August 1949 durch die Innenminister auch nicht. Die Voraussetzung Art. 19(1) Satz 2 GG wurde nicht erfüllt denn es gibt in diesem Gesetz vom 05. August 1949 unter § 21 eine Starfvorschrift die Grundrechte einschränkt, und jedes Wahlgesetz schränkt Grundrechte ein, denn es muss sich ja derjenige, der bei der Wahl unterliegt, sich dem Willen des Siegers unterwerfen und somit wird automatisch Art. 2(1) GG eingeschränkt. Aber auch ohne berücksichtungung des Art 2(1) GG, ist das Wahlgesetz noch nicht gültig gewesen, sondern erst wenn die Voraussetzung („Fessel des Gesetzgebers“ Art. 19(1) Satz 2 GG) erfüllt ist, wird das Wahlgesetz gültig. Nun hat man aber die Wahl mit einem" noch nicht“ gültigen Wahlgesetz durchgeführt, was die Wahl ungültig macht. Das hatte bei der ersten Bundestagswahl erhebliche Auswirkungen, denn es ist nach dem GG das zweitwichtigste Gesetz. Denn erst dann wurden die Organisationsstrukturen für den neuen Rechtsraum BRD installiert und das von einem Gesetzgeber der nicht legal in sein Amt gekommen ist. Also Illegal!!! Illegale Gesetzgeber können keine legalen Gesetze erlassen, auch keine legale Exekutive und keine legale Judikative zu Oberst das BVerfG, denn es wurde erst 1951 installiert von einem Illegalen Gesetzgeber.
Die Listenwahl ist dann der zweite Gesetzesbruch innerhalb dieses Wahlgesetzes, denn es ist nicht „gleich“ nicht „allgemein“, nicht „unmittelbar“ wie Art. 38 (1) GG denn die Parteimitglieder die an den Landeslisten beteiligt sind, sind „gleicher“ „allgemeiner“ und unmittelbarer.
seit wann haben Unterschriften von Illegalen Staatsführern einen legalen Charakter? Seit wann können Illegale Personen sich in ein Europaparlament setzen. Dazu braucht man erst mal eine legale Staatsführung. Seit wann sind Unterschriften von illegalen Staatsführern auf einem Kreditvertrag legal? Die Bürger der Bundesrepublik sind Staatsschuldenfrei, auf jeden Fall die Parteilosen. Die Parteimitglieder also die illegale Staatsregierung und alles aus deren Reihen sind für die Schulden haftbar zu machen und sind am Kreditbetrug beteiligt.
Aber das zeige ich noch genau auf.
»Ex iniuria ius non oritur«
(Aus Unrecht entsteht kein Recht)
Wahnsinn!
Ich bin tief beeindruckt von diesen klaren und präzisen, wie auch detaillierten Überlegungen und Schlussfolgerungen.
Wir zahlen Steuern an jene, die Gesetze erlassen haben, die nicht rechtswirksam geworden sind, weil sie durch illegitime Gesetzgebungsverfahren de jure niemals hätten umgesetzt werden dürfen, aber de facto von durch Anwendung von Unrecht ins Amt gekommene Personenkreise exerziert werden - mit der Folge, dass Familien, Eigentum und Freiheit zu Gunsten einer kriminellen Vereinigung zerstört werden.
Kurzum - wir leben in einem Staatsgebilde, dass vom organisierten Verbrechen beherrscht wird und sich einen scheinlegalen Anstrich über die Jahrzehnte verpasst hat.
Die eigene Ahnung von den illegitimen Handlungsweisen der Akteure in der Politik und dem medial-bürokratischen Komplex wird somit zu unumstößlichen Tatsachenerkenntnis eines Bürgers, der sich in seinen Grundrechten nicht nur eingeschränkt fühlt, sondern auch fortlaufend durch das organisierte Verbrechen eingeschränkt und beschädigt wird.
So wie jedes andere Geellschaftsmitglied, welches nicht den mafiösen grundgesetzwidrigen Organisationen eines die Gesellschaft als ganzes beschädigenden Parasitentums aus Arroganz, Willkür und kriminellen Aktivitäten bestehenden Konglomarates an Inkompetenz, Faulheit und Dekadenz angehört.
Ich danke Dir schon jetzt für diese präzisen und klaren Ausführungen zu dem Unrecht, welches den Individuen der Gesellschaft fortlaufend zugeführt wird.
Genau so muss man es beschreiben, den das ist realer Fakt. In meinem heutigen Beitrag #mein-fall fange ich an den gesamten Betrug, empirisch und mit Beweisen ausgestattet, (wie es sich für einen ordentlichen Wissenschaftler gehört) aufzuzeigen.
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